DJ Bobo siegte vor Gericht

Von Bruno Glaus*

DJ Bobo sei die Weiterführung eines Vermarktungsvertrages nicht weiter zumutbar, entschied das Obergericht Luzern. Grund: Zahlungsverzug der Lizenznehmerin, wie Gerichtsurteil 5** der "persönlich" - Serie zeigt.

Weil DJ Bobo’s Gesellschaft den Vermarktungsvertrag für ein Dance-Konzept mit einer Lizenznehmerin fristlos auflöste, klagte die Lizenznehmerin vor Gericht. Sie verlangte vorsorgliche Massnahmen und wollte DJ Bobo verbieten, das Konzept selbst zu vermarkten. Die Lizenznehmerin argumentierte, sie habe "absolute" und "exklusive" Vermarktungsrechte am Konzept erworben.

Vertrag zu Dance-Konzept
Das Obergericht Luzern führte in der Entscheidbegründung folgendes aus:

"Die Gesuchstellerin erlangte mit einer als "Lizenzvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 4. Mai 1996 die Rechte zur Vermarktung des DJ Bobo Live-Dance und des DJ Bobo Clip-Dance. In Unterverträgen wurden zwei weiteren Gesellschaften Rechte unter anderem betreffend den Namen und eines DJ Bobo-Dance-Club-Konzepts eingeräumt, welches von der Gesuchstellerin entwickelt worden war."

Fristlose Auflösung
Der auf feste Dauer bis 30. Juni 1998 (mit Option für ein weiteres Jahr zugunsten der Lizenznehmerin) geschlossene Hauptvertrag wurde von der Gesuchsgegnerin am 26. Februar 1997 aufgrund diverser, namentlich finanzieller Probleme mit der Gesuchstellerin fristlos gekündigt. Am 28. Februar 1997 wurde dieser im übrigen untersagt, weitere Schüler in die DJ Bobo-Tanzkurse aufzunehmen; gleichzeitig wurden Kunden über die Kündigung und die Absicht orientiert, möglichst bald eigene Kurse zu organisieren.

Superprovisorische Verfügung
Im Sinne einer Superprovisorischen Massnahme verbot der Präsident der I. Kammer des Obergerichts Luzern der Gesuchsgegnerin am 7. März 1997 gestützt auf Art. 65 Abs. 2 URG, sich als Nutzungsberechtigte des DJ Bobo Live-Dance bzw. des DJ Bobo Clip-Dance auszugeben und die (gemäss Vertrag vom 4. Mai 1996 von der Gesuchstellerin frei benutzbaren) Namen "DJ Bobo Dance Club", "DJ Bobo Dance Center" und "DJ Bobo Dance Style" zu verwenden bzw. eigene Tanzkurse sowie sämtliche Dienstleistungen und Materialien im Zusammenhang mit dem DJ Bobo Dance-Club zu organisieren, öffentlich und privat anzubieten, auszuschreiben oder durchzuführen.

Logo, Namen und Fotomaterial
Dem zwischen den Parteien am 4. Mai 1996 abgeschlossenen und offenbar von juristischen Laien formulierten Vertrag ist zu entnehmen, dass alles für das Vermarktungskonzept des DJ Bobo Live- und Video-Clip-Dance notwendige Know-how, u.a. neueste Dance-Choreographien, und die entsprechenden Rechte in Form einer Exklusivlizenz der Gesuchstellerin vergeben wurden. Dem Verb "vergeben" kann dabei durchaus die Bedeutung von "übertragen" zukommen (Knaurs Rechtschreibung, München 1980, 857: "Vergabe", das Vergeben, Übertragung, auch wenn dies die Gesuchsgegnerin bestreitet.)

Franchising des Vermarktungskonzepts
Nebst der Lizenzentschädigung wurden im weiteren noch Detailabsprachen u.a. bezüglich Verwendung des Logos, von Namen und Fotomaterial von DJ Bobo sowie Adressen des Fanclubs getroffen. Die Gesuchstellerin hat sich denn auch offensichtlich darauf verlassen, dass ihr Exklusivrechte temporär übertragen worden seien, gestützt auf welche sie sich zur Markenanmeldung "DJ Bobo Danceclub" berechtigt hielt. Ob den Unterlizenznehmern einzig obligatorische Rechte eingeräumt wurden, ist bezüglich des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. In jenen Verträgen werden denn auch die Unterlizenznehmerinnen ausdrücklich als Franchisenehmerinnen bezeichnet, welche die reinen Nutzungsrechte am Namen "DJ Bobo Danceclub" und Know-how der Gesuchstellerin eingeräumt erhielten. Dabei sicherte die Gesuchstellerin zu, über Urheber-, Namens- und Markenrechte am DJ Bobo Danceclub und am Ausbildungs-Konzept zu verfügen.

Feste Vertragsdauer möglich
Nur die Übertragung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist jederzeit widerruflich (D. Barrlett / W. Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, URG 16N 15). Vorliegend wurden jedoch Vermarktungs- und Nutzungsrechte übertragen, die nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 URG Teilrechte nach Art. 16 Abs. 2 URG sein können, weshalb e contrario grundsätzlich vom Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Gesuchsgegnerin während der festen Vertragsdauer auszugehen ist.

Kündigungsmöglichkeit bei Unzumutbarkeit
Es obliegt somit der Gesuchsgegnerin, das Vorliegen der Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihr eine weitere Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin während der festen Vertragsdauer verunmöglichten.

Der Lizenzvertrag der Parteien wurde am 4. Mai 1996 geschlossen. Zahlungsausstände sind bereits ab August 1996 dokumentiert und setzen sich bis in die neueste Zeit fort. Somit bestanden bereits kurze Zeit nach Beginn der festen Vertragsdauer offene Schulden, welche die Gesuchstellerin trotz Mahnungen nicht oder nur mit grosser Verzögerung beglichen hat. Dass damit auch der geschäftliche Ruf von DJ Bobo und dessen Management tangiert wurde, geht schon aus dem Umstand hervor, dass sich nachweislich zumindest ein Gläubiger von sich aus direkt mit der Gesuchsgegnerin in Verbindung gesetzt hat. Dies allein genügt bereits zur Begründung der Unzumutbarkeit.

Zahlungsverzug kann unzumutbar sein
Die Gesuchsgegnerin vermag daher glaubhaft darzulegen, dass ihr Lizenzverhältnis mit der Gesuchstellerin aufgrund von deren Zahlungsschwierigkeiten auf Dauer erheblich belastet und so ihre geschäftliche Reputation gefährdet ist. Entsprechende Fristansetzungen bleiben erfolglos.

Damit sind wichtige Gründe glaubhaft gemacht, die eine umgehende Aufhebung des auf Dauer angelegten Lizenzvertrages rechtfertigen, wodurch zwischen den Parteien fortan nur noch Rückabwicklungspflichten bestehen (BGE 114 II 158).

Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 5. März 1997 ist somit abzuweisen, weil der dem Verbot zugrunde liegende Vertrag durch die Kündigung aus wichtigem Grund am 26. Februar 1997 aufgelöst worden ist.


* Bruno Glaus ist Rechtsanwalt in Uznach und Dozent für Medienrecht am SPRI
** Das Urteil wurde publiziert in sic! 1997/459