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Angefahrenes Tier – Was muss ich tun?

Die Kollision mit einem Tier im Strassenverkehr kann ärgerliche Folgen haben. Blechschaden ist das eine. Der administrative Aufwand das andere. Denn die Lenkerin / der Lenker muss sicherstellen, dass sich jemand um das verletzte Tier kümmert. Dieser Jemand ist in der Regel ein Jäger. Unfall mit einem Tier – Was tun?

Das Strassenverkehrsgesetz nennt eine Reihe von Pflichten: Anhalten, Verkehrssicherung, Soforthilfe bei Verletzten, sofortige Benachrichtigung des Geschädigten bei Sachschaden, Benachrichtigung der Polizei (bei verletzten Personen zwingend), Mithilfe bei der Tatbestandsaufnahme (auch durch Mitfahrende). Haftbar ist nicht nur der Lenker, sondern auch der Halter des Fahrzeuges.

Wer eine Katze oder einen Hund anfährt, muss den Eigentümer des Tieres kontaktieren. Ist der Geschädigte unbekannt, muss die Polizei benachrichtigt werden. Diese bietet die Wildhut (Jägerschaft) auf für das Bergen des Tieres oder eine Nachsuche mit Fährtenhund. Tierschaden wird im Strassenverkehr wie Sachschaden behandelt, auch wenn sie nach Gesetz keine blossen Sachen sind. Bei Kollisionen mit Wildtieren muss immer die Polizei benachrichtigt werden. Lässt ein Unfallverursacher ein angefahrenes Tier (Haustier oder Wildtier) ohne Benachrichtigung des Eigentümers oder der Polizei zurück, kann er nicht nur wegen Fahrerflucht, sondern auch wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bestraft werden. Das Melden liegt auch im eigenen Interesse, da die Versicherung den Schaden in der Regel nur bei Vorliegen eines behördlichen Schadenprotokolls zahlt.
 
Wer haftet für den Schaden oder die Schäden? Im Alltagsleben gilt das Prinzip der Verschuldenshaftung. Nicht so im Strassenverkehr. Hier gilt die sog. Kausalhaftung, d.h. die Betriebshaftung des Fahrzeughalters, unabhängig vom Verschulden. Fahrzeughalter haften auch für das Verschulden des Lenkers. Verursacher der Kollision kann aber das Tier sein. Auch ein Tierhalter haftet «kausal», ohne Verschulden. Wenn weder Lenker noch Tierhalter ein Verschulden trifft, werden die Schäden oft zu zwei Dritteln dem Fahrzeughalter und zu einem Drittel dem Tierhalter auferlegt. Auch hier gilt: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein schweres Verschulden des Tierhalters kann ausnahmsweise zur alleinigen Haftung führen. Meist können sich aber Tierhalter von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass sie alle nach den Umständen zu erwartende Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres aufgewendet haben. Meist, aber nicht immer.
 
Von Rechtsagentin Mirjam Geisser, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer

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