Letzte Aktualisierung: Juni 2018

Auf dieser Seite:

  • Gesetzliche Grundlage für Fahndungsbilder
  • Medienpranger
  • Fürsorgepflicht der Arbeitgeber
  • Auch Motiv ist mitentscheidend
  • Datenschutz
  • Kritik ja, Personenbashing nein 
  • Gegen die Perpetuierung der Information

Bashing und 'Outing' sind Teilaspekte der Identifizierung von Personen durch Medien in einem negativen Kontext. Diese Identifizierung im Negativ-Kontext spielt sich auf ganz unterschiedlichen Ebenen ab:

  1. Identifizierung von Personen durch Behörden, vor allem durch die Staatsanwaltschaft und Polizei aus fahndungstechnischen Gründen (vgl. Abbildung unten links).
  2. Identifizierung durch Medien ohne Veranlassung von Behörden (dies vor allem in Medien, welche den Blick mehr auf Personen, denn auf die Sache werfen und auf Skandalisierung und Trivialisierung bauen). Bekannte Beispiele sind die Veröffentlichung von Wohnadressen von Pädophilen in Grossbritannien durch ein Boulevard-Medium und die zahlreichen identifizierenden. Berichterstattungen von „Blick“, teilweise mit Balken, welche keine wirksame Anonymisierung der Abgebildeten sicherstellen.
  3. Retorsionsmassnahmen von Betroffenen-Kreisen gegen Behörden und identifizierende Medien (Paradebeispiele: Ein Oberrichter, und Präsident einer kant. Vormundschaftsbehörde wird im Internet auf einer "Schwarzen Liste" geführt, vgl.BezGer Laufenburg vom 18.08.2011; Anprangerung der Blick-Journalisten, welche vorgängig Fussball-Fans mit Bild an den Medienpranger gestellt hatten). 
    (vgl. Abbildung unten rechts) 
  4. Identifizierung im „Social-Media-Kleinkrieg“. Das Paradebeispiel ist hier der Entscheid des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 9.05.2011 betreffend einer Beschimpfung im Internet (vgl. Kapitel Urteil zu einer Beschimpfung über Facebook).


Die erste Kategorie von Identifizierenden beruft sich in der Regel auf eine gesetzliche Grundlage, die zweite Kategorie auf ein (vermeintliches) öffentliches Interesse, die dritte und vierte Kategorie kann sich wegen des wenig achtenswerten Motives nur selten auf ein überwiegendes Interesse berufen. Wer sich auf ein öffentliches Interesse beruft, verkennt häufig, dass „das Interesse einer grossen Öffentlichkeit nicht zu verwechseln ist mit einem öffentlichen Interesse“ (Stellungnahme des Presserates 62/2002, Erwägung 2, „Borer-Fielding“).

Gesetzliche Grundlage für Fahndungsbilder

Art. 74 StPO ermächtigt die Staatsanwaltschaft und die Gerichte – sowie mit deren Einverständnis auch die Polizei – die Öffentlichkeit über hängige Verfahren zu orientieren, wenn dies zur "Aufklärung von Verbrechen“ und zur „Fahndung nach Verdächtigen“ aus fahndungstechnischen Gründen notwendig ist, zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung, zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchten oder wenn die Orientierung wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles erforderlich ist. Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (vgl. auch Kapitel Informationsrechte von Behörden - und Schranken).

Dass die Veröffentlichung von Fahndungsbildern immer ultima ratio und mit einem dringenden Tatverdacht begründet werden muss, zeigte sich auch im Zusammenhang mit der Fahndung nach (angeblichen) Hooligans. Ein mit Bild zur Fahndung ausgeschriebener Jugendlicher wurde von einem Basler Gericht freigesprochen (vgl. Beitrag in schweiz aktuell vom 13.02.2012).

Lesetipps: "Möglichkeiten und Grenzen der Informationspolitik der Polizei"; "Polizei-Bashing über elektronische Medien – wenn Laien zu Medienschaffenden werden"„Berichtigung / Gegendarstellung / Nachträgliche Anonymisierung in Online-Medien und digitalen Archiven“ (Stellungnahme des Presserates zum Recht auf Vergessen)

Medienpranger

Eskalation durch Medienpranger

Die Fahndungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Hooligan-Bekämpfung und der damit zusammenhängenden Medienberichte zeigen, wie der mediale „Krieg“ eskalieren kann. Den Anfang setzen häufig die Medienhäuser mit aktuellen Bild-Berichten. Es folgen die Behörden mit Fahndungsbildern, und schliesslich holen die Betroffenen-Kreise zum Gegenschlag aus, indem sie Medienschaffende und Polizeibeamte an den Medienpranger stellen.

Im Unterschied zum Medienpranger in der Boulevard-Presse und der auf Bashing-Seiten (beispielsweise indymedia u.a) veröffentlichten Bilder stehen die polizeilichen Fahndungsbilder im Zusammenhang mit einer Strafverfolgung und können entsprechend auf eine gesetzliche Grundlage zurückgreifen (vgl. Kapitel Informationsrechte von Behörden - und Schranken). Unbestrittenermassen ist der Zweck solcher Fahndungsbilder nicht ein Bashing, sondern die Aufklärung einer Straftat im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Ob das öffentliche Interesse allerdings in jedem Einzelfall überwiegt und die Bildpublikation auch wirklich „notwendig“ ist im Sinne einer ultima ratio, sollte immer kritisch geprüft werden - um Eskalationen zu vermeiden.

Der Pranger des kleinen Mannes

Auf verschiedensten Internetplattformen wird auf ein blossstellendes Identifizieren (‚Outing‘) von Beamten und Angestellten in Zivil, aber auch in Uniform hingewirkt  (beispielsweise indymedia u.a). Bei einzelnen Websites ist dies das deklarierte Ziel, auf anderen werden einzelne Angestellte oder Beamte im Rahmen einer über Jahre dauernden Kampagne ‚geoutet‘ und an den Pranger gestellt. Die auf den einschlägig bekannten Seiten veröffentlichten Bilder der Polizeimitarbeiter/innen zeigen diese in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit, somit im Auftrag und in Erfüllung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten. 

Institutionelle Kritik und Bashing

Auf solchen Plattformen wird teilweise institutionelle Kritik betrieben und gleichzeitig auf einzelne Personen "eingedroschen". Der einzelne Beamte, der seine Pflicht tut, wird als ‚Verursacher‘ des gesellschaftlichen oder politischen Konflikts wahrgenommen: Kritik an Institutionen und Behörden ist unter Aspekten der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Medienfreiheit nicht in Frage zu stellen; Letzteres hingegen - das mediale Outing und Eindreschen auf Personen - ist ein unrechtmässiges Mittel zum (angeblichen oder behaupteten) Zweck. Solches Personen-Bashing hat in mehrfacher Hinsicht nachteilige Auswirkungen für die persönlich Betroffenen: Prangerwirkung in der Öffentlichkeit mit Rückkoppelungseffekten im Familien-und Freundeskreis; Persönliche Belastung der Betroffenen (der Internet-Pranger ist auch eine Fichierung und Stigmatisierung) bis hin zu sozialer Ächtung verbunden mit Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit.

Tipp: „Zivile Fahnder am Pranger“ , Sendung des Schweizer Fernsehens, Schweiz Aktuell vom 07.11.2011 

© Filmzitat: Schweizer Fernsehen

Fürsorgepflicht der Arbeitgeber

Zwar ist es grundsätzlich Sache der betroffenen Personen, sich zivilrechtlich gegen eine einzelne Persönlichkeitsverletzung zur Wehr zu setzen. Aber auch Arbeitgeber sollten zu einer Klage legitimiert sein. Die gegenteilige Meinung des Bundesgerichtes in seinem Entscheid 5A_641/2011vom 23.02.2012 ist wenig nachvollziehbar. Es ist sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht Teil der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, Massnahmen zur Abwehr und zur Beseitigung von Persönlichkeitsverletzungen zu treffen. Dem einzelnen betroffenen Angestellten sind häufig zivilrechtliche Abwehr- und Beseitigungsmassnahmen nicht zuzumuten. Insbesondere auch - aber nicht nur - weil einerseits die Bildveröffentlichungen und Verunglimpfungen durch anonyme (unbekannte) User auf den unterschiedlichsten Plattformen erfolgt; andererseits die Plattformen meist ohne Impressum aufgeschaltet und überdies oft im Ausland gehostet werden. Eine Rechtsdurchsetzung ist in solchen Konstellationen äusserst schwierig. Darüber hinaus hätten die Verletzten, würden sie sich persönlich zur Wehr setzen, zumindest Retorsionsmassnahmen auf medialer Ebene zu befürchten. In exponierten Positionen – und das sind Polizisten, Polizeicorps, Spitäler und Behörden im politischen Diskurs unbestrittenermassen – ist die Rechtsdurchsetzung oft auch deshalb erschwert, weil eine (gerichtliche oder aussergerichtliche) Beanstandung die gegenteilige Wirkung erzielt und der Adressat nach dem Motto „jetzt erst recht!“ reagiert.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass auch Behörden ein Berichtigungsrecht zusteht, teilweise gar kantonal gesetzlich verankert (vergl. dazu BGE 112 Ia 398, EGMR vom 04.04.2012, Nr. 43206/07, publ. und kommentiert in medialex 3/12/151f. – ein einzelnes Behördemitglied kann ein Gegendarstellungs- und Berichtigungsrecht haben, wenn es durch eine Tatsachenbehauptung un mittelbar in der Persönlichkeit betroffen oder gar verletzt ist).

Auch Motiv ist mitentscheidend

Die Identifizierung der Tätigkeit eines (zivilen oder uniformierten) Polizeibeamten mit Bild und teilweise auch mit Namensnennung betrifft einen wichtigen Teilaspekt der Person (vgl. dazu BSK-DSG, Belser, Art. 3 N 21 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Personendaten nicht als Momentaufnahme im Rahmen einer Berichterstattung über aktuelle Ereignisse aufbereitet, archiviert und dauerhaft im Internet veröffentlicht werden, sondern dass die Veröffentlichung der Personendaten auf Identifizierung mit Prangerwirkung ausgerichtet ist. Ein Beispiel hierfür: „damit alle wissen, wie diese scheiss Cops aussehen“ mit unmissverständlicher Aufforderung „Haut jedem Bullenschwein eine rein“.

ch.indymedia.org; nachträglich durch die Autorin anonymisiert
 

Auch im GOOGLESTREETVIEW-URTEIL (BVerwG A-7040/2009BGE 1C_230/2011, vgl. Google-Streetview-Urteil im Kapitel Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (Vertiefung)) hat sich das Gericht mit der Frage des Motives auseinander gesetzt. Ebenso das Kreisgericht St. Gallen betreffend Beschimpfung via Facebook (vgl. Auszug in Kapitel Auszug aus Urteil betreffend Beschimpfung über Facebook).

Datenschutz

Das Datenschutzgesetz ist anwendbar

Wie im Fall der Bewertungsportale handelt es sich auch bei den Bashing-Seiten um eine Bearbeitung von Personendaten. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat sich in "Erläuterungen zu Internetprangern" zu dieser Thematik geäussert (vgl. auch EDÖB zu den Bewertungsportalen, Kapitel Bewerten im Internet: Bewertung oder Beschimpfung?). Er kommt zum Schluss:

  • Internetpranger über Privatpersonen stellen einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar, welcher in der Regel nicht gerechtfertigt werden kann. Daher ist die Veröffentlichung solcher Prangerseiten widerrechtlich.
  • Öffentliche Kritik an Behördenmitgliedern ist erlaubt, solange sie sachlich ist und sich auf die Tätigkeit der fraglichen Person als Behördenmitglied beschränkt.
  • Behördenpranger stellen in der Regel keine sachliche Kritik dar und sind daher widerrechtlich.
  • Angaben aus dem Privatbereich von Behördenmitgliedern (z.B. private Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Vereinszugehörigkeit, nicht öffentliche Fotografien etc.) dürfen weder publiziert noch verlinkt werden.
  • Unnötig herabsetzende Kommentare und Aufrufe, die fragliche Person ausserhalb ihrer behördlichen Tätigkeit zu kontaktieren, dürfen ebenfalls nicht veröffentlicht werden.

Unter Personendaten (Daten) fallen nach Art. 3 lit.a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Das BVGer führt in BVerwG A-7040_2009, E. 7.3 aus: „Ob eine Person bestimmbar ist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie zum Beispiel die im Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mit zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist nicht, ob derjenige, der die Daten bearbeitet, den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand betreiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen“ (auch BGE 1C_230/2011, E. 8.3, vgl. Google-Streetview-Urteil im Kapitel Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (Vertiefung)). Nach Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen des Art. 4 DSG ohne Rechtfertigungsgrund gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten. Nach Art. 4 DSG muss die Datenbearbeitung insbesondere rechtmässig (Abs. 1) sein, sie hat nach Treu und Glauben sowie verhältnismässig zu erfolgen (Abs. 2).

Datenbearbeitung ist nicht erkennbar

Schliesslich ist festzustellen, dass Bashing-Seiten - und gewisse Bewertungsportale -  auch gegen den Datenschutzgrundsatz der Erkennbarkeit der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 4 DSG) verstossen, da für die betroffenen Abgebildeten nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass sie fotografiert, geschweige denn auf den einschlägigen Webseiten angeprangert werden. Zur Erkennbarkeit äussert sich der EDÖB in seiner Empfehlung an Bewertungsplattformen im Internet wie folgt: „ (…) Werden hingegen die zu evaluierenden personenbezogenen Informationen durch den Betreiber oder einen beliebigen User auf der Plattform veröffentlicht, ist dies für den Betroffenen erst einmal nicht erkennbar. Wenn der Betreiber in einem solchen Fall die betroffenen Personen nicht informiert und ihre Einwilligung nicht einholt, verletzt er (...) deren Persönlichkeit. Wenn besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, muss gemäss Art. 4 Abs. 5 DSG die Einwilligung ausdrücklich erfolgen. In anderen Fällen kann sie implizit geschehen, wenn gewährleistet ist, dass die betroffene Person angemessen informiert wurde und freiwillig einwilligt“.

Kritik ja, Personenbashing nein 

Zwar müssen in einem pluralistischen und demokratischen Gemeinwesen auch unangenehme, provozierende, schockierende und beunruhigende Äusserungen zulässig (geschützt) sein (EHRENZELLER, St. Galler Kommentar, zu Art. 16 BV N 6). Im politischen Kontext ist der Freiraum weiter gezogen, wenn auch nicht unbegrenzt (EHRENZELLER N 15, vgl. auch 6B_143/2011, sic!1/2012, S.18ff.). Auch im politischen Kontext müssen sich Behördenmitglieder nicht alles gefallen lassen. Auch einzelne Behördenmitglieder und Beamte können sich auf den privat- und strafrechtlichen Ruf- und Ehrenschutz berufen. So klagten beispielsweise fünf Erlenbacher Gemeinderäte erfolgreich gegen einen Landbesitzer, der ihnen "Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigung" vorgeworfen hatte. Das Obergericht des Kt. Zürich verurteilte den Landbesitzer zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 500.- (vgl. NZZ vom 05.11.2012 mit Verweis auf Urteil SB120039 vom 05.11.2012,. Bereits 10 Jahre zuvor hatten Zürcher Stadträte erfolgreich gegen einen SVP-Gemeinderat geklagt, weil er sie der "Korruption" beschuldigte (vgl. NZZ vom 24.09.2002, S. 43., noch früher: BGE 125 IV 298; BGE 120 II 225 „stinkender Wirsig“, „Dummkopf“; oder auch die "Eibel"-Entscheidungen BGE 80 IV 159 und BGE 111 II 209).

Die kritische Beobachtung (und allenfalls gar Dokumentation in Arbeitsarchiven von Medienschaffenden) setzt eine identifizierende Bildveröffentlichung auf Internet-Plattformen keineswegs voraus. Keine der erwähnten Plattformen macht die Personenbilder unkenntlich – das widerspräche ja der Zielsetzung ‚Outing‘.

Bashing und Outing ist keine Nebenerscheinung

Festzuhalten ist, dass es sich bei Personen-Outing oder Personen-Bashing im Unterschied zu GOOGLE-STREETVIEW-Bildern - nicht um „ungewollte Nebenerscheinungen“ handelt (BVerwG A-7040/2009 E7.3, BGE 1C_230/2011, vgl. Google-Streetview-Urteil im Kapitel Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (Vertiefung)). Ganz im Gegenteil: Hier geht es um gezielte und gewollte Bestimmbarkeit bzw. Identifizierung der Personen. („Wenn Du Infos, Bilder oder Namen von abgebildeten Bullen hast, lass es uns zukommen“ auf: aktivschutz.freehomepage.com).

Gegen die Perpetuierung der Information

Im „Behring“-Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20.06.2008 (BB_2008_20) berücksichtigt das Gericht die Besonderheiten des Internets: „Mehr ins Gewicht fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch das Fortbestehen der Orientierung auf dem Internet“. Das Bundesstrafgericht nahm den Standpunkt ein, man müsse eine aktuelle Medieninformation zwar hinnehmen, nicht aber die „Perpetuierung der Information“. Auch das Kreisgericht St. Gallen (dazu Kapitel Auszug aus Urteil betreffend Beschimpfung über Facebook) trug dem Verletzungspotential von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen im Internet sowie der eskalierenden Wirkung von social media Plattformen Rechnung: Die Bezeichnung als ‚Seckel‘ sei für sich genommen nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen, wenn sie in der flüchtigen Form einer mündlichen Äusserung gegenüber einem kleinen begrenzten Personenkreis geäussert werde. Die Beschuldigte habe sich aber mit den strafbaren Äusserungen in einem öffentlichen Forum auf dem Internet vernehmen lassen, in einem Medium also, das den Gegenstand der (politischen) Diskussion unbestimmt vielen Benutzern für eine unbestimmt lange Dauer zugänglich macht und dessen Inhalte grundsätzlich beliebig reproduzierbar seien.


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