Letzte Aktualisierung: Juni 2018 Rechtskräftiger Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom 09.05.2011 (Beschimpfung über Facebook) |
Zum Sachverhalt:H. wohnt in unmittelbarer Nähe des Clubs K., welcher am Wochenende erst um 02:00 Uhr schliesst (eine entsprechende Ausnahmebewilligung wurde durch die Stadt erteilt). Herr H. erhob erfolgreich Beschwerde gegen die Ausnahmebewilligung. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtes lautet sinngemäss: Das „Dreieck“ hat sich wieder an die ordentlichen Schliessungszeiten (24:00 Uhr) zu halten, da der Betrieb in der bewilligten Form nicht zonenkonform ist, d.h. gegen geltendes Recht verstösst. Aus den Erwägungenzur Wirkung von Social Media: "(...) Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung schuldig gemacht. (...) Die Bezeichnung als „truuriger Mensch“ und „Seckel“ ist für sich genommen nicht als besonders schwer wiegend zu bezeichnen, wenn sie, sofern sie sich nicht ohnehin direkt ausschliesslich gegen das Opfer richtet, in der flüchtigen Form einer mündlichen Äusserung gegenüber einer einzelnen Drittperson oder in einem kleinen und von vornherein begrenzten Personenkreis geäussert wird. Die Beschuldigte allerdings hat sich mit den strafbaren Äusserungen in einem öffentlichen Forum auf dem Internet vernehmen lassen, in einem Medium also, das den Gegenstand der Diskussion unbestimmt vielen Benutzern für eine unbestimmt lange Dauer zugänglich macht und dessen Inhalte grundsätzlich beliebig reproduzierbar sind. Eine im Vergleich zu einer einfachen Beleidigung erhöhte Sozialgefährlichkeit ist ihrem Verhalten auch deshalb zuzuschreiben, weil sie sich mit der Mitwirkung im Diskussionsforum an einer Art virtueller Zusammenrottung beteiligt hat. Der Rechtsstreit um die Betriebszeiten des Clubs hat in der Öffentlichkeit hohe Wellen geschlagen. Die Art seiner Aufbereitung in den Medien hat dazu beigetragen, dass der Kläger, wie er selbst im Vortrag des Verteidigers dargestellt wurde, als „Verursacher“ wahrgenommen wurde, der das „K.“ gefährde. Mit der öffentlichen Diskussion auf der Internetplattform der Facebook-Gruppe hat sich die Stimmung weiter aufgeheizt. Es ist ein mittlerweile bekanntes Phänomen, dass eine populär aufbereitete Einzelinitiative mit den Publizitätsmitteln, die die sog. sozialen Netzwerke zur Verfügung stellen, zu einer unkontrollierbaren Massenbewegung geraten kann. Teilweise werden die Mittel des Internets gezielt dazu genutzt, um Drittpersonen oder ihr Verhalten (z.B. auf sog. Bewertungsportalen) zu bewerten oder (mit dem Betrieb von besonderen „Hass“-Seiten) zu verunglimpfen. Die Akten dokumentieren im konkreten Zusammenhang eine erschreckende Zahl von Beiträgen, mit denen der Kläger beschimpft, oder bedroht oder mit denen zur Anwendung von Gewalt gegen ihn aufgerufen wurde. In diesem Umfeld einer buchstäblich kochenden Volksseele braucht es nicht viel, bis aus einer virtuellen eine reale Zusammenrottung und aus einer latent bedrohlichen Situation die konkrete Gefahr entsteht, dass sich eines der erhitzten Gemüter zur Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen hinreisen lässt. Die Stadtpolizei hat im konkreten Fall die Bedrohungslage zur Recht ernst genommen. Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Beispiele, in denen sich die erhöhte Sozialgefährlichkeit, die sich aus dem Zusammenwirken einer Personenmehrheit ergibt, in der rechtlichen Qualifikation niederschlägt. Es hindert nichts, vorliegend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte, und sei es auch aus leichtfertiger Gedankenlosigkeit, letztlich zu einem Ergebnis beigetragen hat, das insgesamt schwerer wiegt als die Summe seiner Einzelteile. Es ergibt sich nach dem Gesagten, dass die von der Beschuldigten vorgebrachte Beschimpfung im Ergebnis deutlich schwerer wiegt, als wenn der Kläger mit den gleichen abwertenden Bezeichnungen unmittelbar konfrontiert worden wäre. (...)" Zum Motiv: "(...) Die Beschuldigte behauptet, auch wenn sie sich nach dem Gesagten auf den Bedeutungswandel im Wortsinn der Bezeichnung „Seckel“ beruft, selber nicht, dass ihr die abwertende Bedeutung des Wortes nicht geläufig gewesen sei. Sie weist aber in ihrer Einsprachebegründung darauf hin, dass sie und ihre Kollegen den Begriff „Seckel“ im gegenseitigen Verhältnis ab und zu in einem ironischen Sinn verwendeten, als reine „Floskel, ohne jeglichen ernsten Hintergrund“ und ohne „wertende Bedeutung“. In der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Äusserung sei die Ironie auch klar erkennbar, da sie dem ersten Satz einen „Smiley“ beigefügt und den zweiten mit „haha“ beendet habe. Der Verteidiger hat dazu anlässlich der Hauptverhandlung einen „Screenshot“ eingereicht, der belegen soll, dass sich Jugendliche in sozialen Netzwerken auf dem Internet mit Formulierungen wie „alles gueti du seckel“ zum Geburtstag beglückwünschten. Daran ist wohl nicht zu zweifeln. Dass ausgerechnet die im Diskussionsbeitrag der Beschuldigten enthaltene Verwendung des Begriffs „Seckel“ auf den Kläger, der im betreffenden Forum auf breiter Front abgewertet und bedroht wurde, als freundschaftliches Frotzeln und Necken verstanden werden müsste, ist jedoch abwegig. Auch aus einem „Smiley“, wie ihn die Beschuldigte in ihrem Beitrag platziert hat ( :D), und der abschliessenden Andeutung eines Lachens („haha“) erschliesst sich keineswegs, dass die Bezeichnung als „Seckel“ anders als in einem abwertenden Sinn verstanden werden müsste. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung als „truurige Mensch“ ist eine solche Relativierung der Bedeutung ohnehin nicht denkbar. Im gesagten Kontext lässt ihre Äusserung keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass es der Beschuldigten tatsächlich um nichts anderes ging, als ihre Geringschätzung gegenüber der als „truurige Mensch“ und „Seckel“ bezeichneten Person zum Ausdruck zu bringen. In der polizeilichen Befragung hat sie auch ausdrücklich bestätigt, dass ihr Diskussionsbeitrag dadurch motiviert war, dass sie auf den Kläger „hässig“ gewesen sei. Die schon in objektiver Hinsicht nicht erkennbare ironische Verkehrung des Wortsinns entsprach demnach auch nicht dem Willen der Beschuldigten. (...)" |