Letzte Aktualisierung: Juni 2018

Mobbing gab und gibt es lange vor dem Cyber-Mobbing (auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking; siehe Definition auf de.wikipedia.org). Durch die Eigenheiten der Neuen Medien, vorallem der sozialen Medien (siehe Kap. Besonderheiten der Neuen Medien), ist Mobbing allerdings noch diffuser, noch ungreifbarer und kaum mehr kontrollierbar geworden. Festzuhalten ist vorweg: Nicht jede Beschimpfung über Social Media erreicht schon die Qualität von Mobbing (zur Beschimpfung vergl. Facebook-Entscheid des St. Galler Gerichts).

 

Mobbing ist mehr als der tägliche (normale) Ärger. Mobbing ist ein psychosozialer Stress, welcher körperliche, psychosomatische und psychische Beschwerden (Symptome) nach sich zieht. Mobbing bedeutet soviel wie "systematische Ausgrenzung eines Gruppenmitglieds", "systematische Anfeindung am Arbeitsplatz", "über jemanden herfallen", Mobbing steht für "unterschwellig existierende und nicht offen zu Tage tretende Konflikte am Arbeitsplatz", für "schikanöses Verhalten von Vorgesetzten, KollegInnen und unterstellten Mitarbeitern" (alle Zitate aus Ralf D. Brinkmann, Mobbing, Bullying, Bossing - Treibjagd am Arbeitsplatz, Heidelberg, 1995, S. 9ff.). Ursprünglich wurde der Begriff von Konrad Lorenz geprägt, als Beschreibung eines Angriffs einer Gruppe von Tieren auf einen Eindringling. Heute werden verwandte Begriffe wie Bullying (im angelsächsischen) für tyrannisieren, einschüchtern oder schikanieren gebraucht. Für die systematische Schikane durch Vorgesetzte beginnt sich der Begriff "Bossing" durchzusetzen.

Es gibt keinen expliziten (Straf-) Tatbestand "(Cyber-)Mobbing". Je nach Ausprägung kann Cyber-Mobbing die Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Art. 173 StGB ff.), der Drohung (Art. 180 StGB), oder gar der Nötigung (Art. 181 StGB). Häufig erfüllt Cyber-Mobbing zwar keine Straftatbestände, setzt sich aber aus zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen zusammen. Zivilrechtlich kann die betroffene Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person zu verbieten "mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen" (Art. 28b Ziff. 3 ZGB, "Stalking"-Tatbestand; dieser kann den Grad einer strafbaren Nötigung erreichen).

Dass Pro Juventute Cyber-Mobbing zu den grössten Gefahren zählt, denen Jugendliche online ausgesetzt sind, wurde in den Medien teilweise kritisiert. In der Tat ist die Quantität an Cyber-Mobbing-Vorgängen nicht allzuhoch, wie übrigens auch bei Mobbing am Arbeitsplatz (siehe nachf. Lesetipp). In den eher seltenen Fällen aber kann Cyber-Mobbing wie struktureller und verbaler Psychoterror zerstörerisch wirken. Pro-Juventute hat deshalb zur Sensibilisierung eine schweizweite Auklärungskampagne lanciert mit Plakaten, TV-Spots und einer Website.

 Lesetipps:

Anders als beim traditionellen Mobbing werden Cyber-Mobbing-Opfer nicht auf dem Pausenplatz, sondern im Internet fertiggemacht. Im Netz landen Verleumdungen, Fotomontagen und blossstellende Videos. Allerdings ist Cyber-Mobbing sehr oft gekoppelt mit physischem und psychischem Mobbing in Institutionen (Schulen, Arbeitsplatz usw.). Das Problem beim Cyber-Mobbing ist daher nicht im Cyber zu suchen, sondern beim Mobbing. Auf der anonymen Gratis-Notrufnummer 147 gehen drei Mal mehr Anrufe wegen Mobbings als wegen Cyber-Mobbing ein. Wie viele Opfer von Cyber-Mobbing zuvor schon Mobbing-Opfer waren, wird nicht erhoben.

 Sehtipp: Mobbing im Netz ("10 vor 10" vom 06.12.12 mit Interview Nathalie Glaus)

 


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