ImmaterialgueterrechtUebersicht

Letzte Aktualisierung: Juni 2018

 

Übersicht Immaterialgüterrechte

 

„Neue technische Erfindungen, einprägsame Marken, originelle Designs und künstlerische Werke haben eines gemein: Sie sind das Produkt geistiger Anstrengung ihres Schöpfers.“ „Mit dem Immaterialgüterrecht will der Gesetzgeber die Möglichkeit geben, herausragende geistige Leistungen als Geistiges Eigentum vor missbräuchlicher Verwendung schützen zu können.“ Auszüge aus www.ige.ch (Institut für geistiges Eigentum).

Die obige Übersicht veranschaulicht die Immaterialgüterrechte, deren Schutzgüter, in welchem Gesetz sie geregelt sind und wie lange der Schutz dauert – mit oder ohne Registrierung. Zu den gewerblichen Schutzrechten kann überdies auch der Firmenschutz gezählt werden. Der  markenrechtliche Schutz ist jeweils 10 Jahre gültig und kann beliebig verlängert werden. Der Schutz von Design ist lediglich 5 x 5 Jahre möglich, der Patentschutz 1 x 20 Jahre. Im Urheberrecht ist keine Registrierung erforderlich. Der Schutz entsteht mit der Werkschöfpung. Der urheberrechtliche Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. 

 Tipp: Webseite eidg. Institut für geistiges Eigentum, insbesondere auch Spezialseite für KMU (gedacht-gemacht-geschützt), zum Markenrecht, zum Designrecht und zum Urheberrecht (siehe dort auch die Rubrik "Kollektive Verwertung" mit den Links zu allen Verwertungsgesellschaften)

Markenrecht

Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG / Markenschutzgesetz). Die Marke muss hinterlegt/registriert werden (in der Schweiz: www.swissreg.ch international: www.wipo.org). Der Markeninhaber hat das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Er kann Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Allerdings wirkt der Markenschutz nicht generell, sondern nur in den hinterlegten Waren-/Dienstleistungsklassen (berühmte Marken, wie beispielswiese Coca Cola, Cucci, o.ä. vorbehalten, vgl. BGE 4A_128/2012; "«Vogue» ist eine berühmte Marke, NZZ vom 28.09.2012).

Zur Vertiefung: Kapitel Markenrecht vertiefte Aspekte.

Designrecht

"Ein Design ist die äussere Gestaltung von etwas Zweidimensionalem (Muster; z.B. Stoffmuster) oder von etwas Dreidimensionalem (Modell; z.B. Zahnbürste, Lokomotive). Die Formgebung ist z.B. charakterisiert durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben oder Flächen oder durch das verwendete Material". (aus: Website des Instituts für geistiges Eigentum in Bern über Design

Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist (Art. 2 DesG / Designgesetz). Im Gegensatz zur Marke erfolgt die Registrierung eines Designs branchenunabhängig. Produkte-Design kann durch Registrierung maximal 5 x 5 Jahre geschützt werden. Das Verfahren ist einfach und kostengünstig. Viele Leute versprechen sich allerdings zu viel davon. 

Über die unterschiedliche Beurteilung der Schutzvoraussetzungen im Marken- und Designrecht vgl. BGE 134 III 547, E. 2.3.1 betreffend den "Panton"-Stuhl.

Im Arbeitsverhältnis gehören die vom Arbeitnehmer „bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen“ gemachten Erfindungen und Designs (Art. 322 OR) automatisch dem Arbeitgeber (dies im Unterschied zu den urheberrechtlichen Werken, welche ein Arbeitnehmer herstellt).

Lesetipp: "Designgesetz nützt der Werbebranche" (Kurz nach der Einführung des neuen Designgesetzes hat Glaus & Partner in der Zeitschrift „persönlich“ die Grundzüge des Gesetzes dargelegt und aufgezeigt, dass u.U. auch eine Webseiten-Gestaltung als Design geschützt werden könnte; Stand 2002).

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 URG).

Art. 2 URG Werkbegriff

  1.  1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
  2. 2 Dazu gehören insbesondere:
  3. a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
  4. b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
  5. c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
  6. d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
  7. e. Werke der Baukunst;
  8. f. Werke der angewandten Kunst;
  9. g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
  10. h. choreographische Werke und Pantomimen.
  11. 3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
  12. 4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Nicht jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt, selbst wenn Belichtung und Ausrichtung "insgesamt ansprechend" sind. Wenn es am Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter fehlt, wird Urheberrechtsschutz nicht gewährt (vgl. Handelsgericht Aargau vom 29. August 2012, sic! 6 /2013, S. 345 ff., siehe Abbildung oben). 

Das Urheberrecht ist kein Registerrecht, sondern es gilt das sog. Schöpferprinzip (der Schutz entsteht, sobald das Werk geschaffen ist). Der Schöpfer / der Urheber hat das Recht zu bestimmen, wann und wie das Werk verwendet wird Art. 12 URG). Er kann insbesondere das Recht an einen Dritten übertragen oder dem Dritten Nutzungsrechte einräumen (Lizenzierung). Dabei können Nutzungsrechte zeitlich, sachlich, örtlich begrenzt und exklusiv/nicht exklusiv eingeräumt werden.

 Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist. (Art. 16 Abs. 2 URG). Im Zweifelsfall bleiben somit die Rechte beim Urheber. Werbeschaffende, Projektmanager und Kommunikationsprofis sind gut beraten, die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Übertragung von Urheberrechten vertraglich eindeutig zu regeln.

 Aufpassen beim Ausbeuten von Bildmaterial aus der Webwelt: selbst wenn das Bild nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann das "copy-paste"-Verhalten rechtswidrig sein, weil es den Tatbestand von Art. 5 lit. c UWG erfüllt (vgl. Kapitel Wettbewerbsschutz (Lauterkeitsrecht). Zulässig ist hingegen nach der Rechtssprechung EuGH, auf einer Internetseite über einen Hyperlink auf urheberrechtlich geschützte Werke zu verweisen, welche auf einer andereren Seite frei zugänglich sind (EugH C466/12, Nils Svensson u. a. / Retriever Sverige AB). Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.

Zur Vertiefung: Kapitel Urheberrecht Vertiefung

Patentrecht

Der Schutz von Erfindungen (Patentschutz) spielt im Kommunikationsrecht eine untergeordnete Rolle.


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