Letzte Aktualisierung: Juni 2018
Vertragsrecht |
Auch in der Kommunikationsbranche spielen vertragliche Abmachungen eine grosse Rolle. Schriftlichkeit ist nur in Ausnahmefällen erforderlich (Abzahlungsverträge, Lehrverträge, Bürgschaften usw.). Bei Ehe- und Erbverträgen und Grundstückgeschäften braucht es gar eine öffentliche Beurkundung. Die häufigsten Verträge im Kommunikationswesen – Kaufverträge, Werkverträge, Aufträge, Vermittlungsverträge, Arbeitsverträge, Lizenzverträge usw. - können formfrei abgeschlossen werden. Allerdings: Schriftlichkeit fördert die klärende Kommunikation, die Verbindlichkeit und die Beweiskraft. Lesetipp: E-Mail als Beweismittel, Referat von Nathalie Glaus Der Titel oder die Überschrift eines Vertrages ist nicht ausschlaggebend: Die Redewendungen ‹Werbevertrag›, ‹IT-Vertrag› oder ‹Beratervertrag› oder ‹Projektierungsvertrag› sind unbestimmte Oberbegriffe, mit welchen auf ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B. Werbe- oder PR-Agentur) hingewiesen wird. Die Qualifikation eines Vertrages oder eines Vertragsteils hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab – so wie ihn die beiden Vertragspartner nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten. Diese vertraglichen Abmachungen können vielfältig bzw. mehrschichtig sein. Die eine Leistung kann Beratung (Auftrag) sein, eine andere Kreation eines Werkes (Werkvertrag). Sogenannte gemischtvertragliche Verhältnisse sind möglich. ObligationEine Obligation ist eine Verpflichtung, eine persönliche Verbindlichkeit (Definition Duden). Obligationen entstehen, wenn:
Gesetzlich geregelte Verträge und InnominatsverträgeEin Vertrag entsteht, wenn sich zwei Personen gegenseitig Leistungen versprechen (Vertrag). Voraussetzung ist der Nachweis einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (Art. 1 OR). Wo sich die Parteien nur in den wesentlichen Punkten (Essentialia) des Vertrages geeinigt haben, gelten subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen. So ist „ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen“ (Art. 318 OR). Es gibt allerdings neben den subsidiären, dispositiven Gesetzesnormen, auch Regelungen, die zwingend beachtet werden müssen. Insbesondere im Arbeitsvertragsrecht sind zahlreiche zwingende Bestimmungen zu beachten. Vertragstypen und Innominatverträge: Das Schweizerische Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligationenrecht) enthält neben einem Allgemeinen Teil (Art. 1 bis 183 OR) auch besondere Vertragstypen:
Es gibt komplexe Verträge, die aus verschiedenen gesetzlich geregelten Elementen zusammengesetzt sind und Verträge, die im Gesetz keine unmittelbare Regelung finden (Innominatverträge). Zu letzteren zählen beispielsweise der Franchise-Vertrag, der Lizenzvertrag, der Gastaufnahmevertrag, der Sponsoring-Vertrag. Rahmenvertrag, WerbeleistungsvertragIm (Rahmen-)Vertrag werden - unabhängig von einem einzelnen Auftrag - Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit festgelegt. Neben Auftragsumfang sind Honorierung, Laufzeit, Rechteerwerb, Haftungsfragen, Beizug Dritter und vieles mehr zu regeln. Nachfolgend einige Hinweise zu wichtigen Themen:
Auftrag: Art. 404 OR Beendigung 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Bestimmung. 2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. Werkvertrag: Art. 377 OR Beendigung Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer/Unternehmer wird eine volle Schadloshaltung (Werkvertrag) anstreben, ein Auftraggeber/Besteller hingegen eine jederzeitige Kündbarkeit ohne weiteren Kostenfolgen. Eine entsprechende Regelung im Vertrag beugt möglichen Konflikten vor.
Rechte an Bildern/Ton/Video/Computerprogrammen, etc.Es kann vertraglich festgelegt werden, ob Rechte an Bildern, Ton, Video, Computerprogrammen umfassend abgetreten werden (full buyout); oder ob nur räumlich, zeitlich, sachlich oder mengenmässig beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Kundenfreundliche Ausgestaltungen sind geprägt von einem full buyout, agenturfreundliche Ausgestaltungen räumen „nur“ beschränkte Nutzungsrechte ein. Dabei ist die räumliche, zeitliche, sachliche (mediale) und wo nötig auch mengenmässige sowie allenfalls exklusive Beschränkung der Nutzungsrechte zu definieren. In der Vertragsverhandlung hängen i.d.R. folgende Parameter voneinander ab:
Wege zum VertragsabschlussEs gibt unterschiedliche Wege zum Vertragsabschluss. Eine Delegation an den Anwalt/die Anwälte ist nicht praktikabel, ein Vertragswerk ist ein Zusammenspiel von projektbezogenen und rechtlichen Themen. Beim systemischen Ansatz werden Beziehungsfelder innerhalb des Projektes aufgezeigt. Wer interagiert mit wem und zu welchem Zweck. Beim ablauforientierten Ansatz ist der Terminplan Ausgangspunkt: Was ist wann fertigzustellen. Beim rechtsdogmatischen Ansatz steht schliesslich die Frage im Vordergrund: Was ist vertraglich zu regeln, welches sind die vertragswesentlichen Elemente (siehe nachfolgende Checkliste). Es ist zu empfehlen, die drei Ansätze zu kombinieren: Zuerst das Netzwerk der Beteiligten und Aufgaben aufzuzeichnen (systemischer Ansatz), dann die Abläufe zu spezifizieren (wer ist zu welchem Zeitpunkt für was verantwortlich), um schliesslich die Erkenntnisse aus diesen Vorarbeiten in eine übliche, verständliche Vertragsstruktur zu überführen. Vertragsgestaltung Checkliste |