Werbeleistungsvertrag

Letzte Aktualisierung: Juni 2018

 

Vertragsrecht

 

Auch in der Kommunikationsbranche spielen vertragliche Abmachungen eine grosse Rolle. Schriftlichkeit ist nur in Ausnahmefällen erforderlich (Abzahlungsverträge, Lehrverträge, Bürgschaften usw.). Bei Ehe- und Erbverträgen und Grundstückgeschäften braucht es gar eine öffentliche Beurkundung. Die häufigsten Verträge im Kommunikationswesen – Kaufverträge, Werkverträge, Aufträge, Vermittlungsverträge, Arbeitsverträge, Lizenzverträge usw. - können formfrei abgeschlossen werden. Allerdings: Schriftlichkeit fördert die klärende Kommunikation, die Verbindlichkeit und die Beweiskraft.

Lesetipp: E-Mail als Beweismittel, Referat von Nathalie Glaus

Der Titel oder die Überschrift eines Vertrages ist nicht ausschlaggebend: Die Redewendungen ‹Werbevertrag›, ‹IT-Vertrag› oder ‹Beratervertrag› oder ‹Projektierungsvertrag› sind unbestimmte Oberbegriffe, mit welchen auf ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B. Werbe- oder PR-Agentur) hingewiesen wird. Die Qualifikation eines Vertrages oder eines Vertragsteils hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab – so wie ihn die beiden Vertragspartner nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten. Diese vertraglichen Abmachungen können vielfältig bzw. mehrschichtig sein. Die eine Leistung kann Beratung (Auftrag) sein, eine andere Kreation eines Werkes (Werkvertrag). Sogenannte gemischtvertragliche Verhältnisse sind möglich.

 

Obligation

Eine Obligation ist eine Verpflichtung, eine persönliche Verbindlichkeit (Definition Duden).

Obligationen entstehen, wenn:

  • sich zwei Personen gegenseitig Leistungen versprechen (Vertrag): "Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich" (Art. 1 Abs. 1 OR).
  • Eine Person eine andere Person widerrechtlich schädigt (unerlaubte Handlung): "Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet" (Art. 40 Abs. 1 OR).
  • Eine Person grundlos aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert wird (ungerechtfertigte Bereicherung): "Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten" (Art. 62 Abs. 1 OR).

Gesetzlich geregelte Verträge und Innominatsverträge

Ein Vertrag entsteht, wenn sich zwei Personen gegenseitig Leistungen versprechen (Vertrag). Voraussetzung ist der Nachweis einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (Art. 1 OR). Wo sich die Parteien nur in den wesentlichen Punkten (Essentialia) des Vertrages geeinigt haben, gelten subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen. So ist „ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen“ (Art. 318 OR). Es gibt allerdings neben den subsidiären, dispositiven Gesetzesnormen, auch Regelungen, die zwingend beachtet werden müssen. Insbesondere im Arbeitsvertragsrecht sind zahlreiche zwingende Bestimmungen zu beachten.

Vertragstypen und Innominatverträge: Das Schweizerische Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligationenrecht) enthält neben einem Allgemeinen Teil (Art. 1 bis 183 OR) auch besondere Vertragstypen:

Es gibt komplexe Verträge, die aus verschiedenen gesetzlich geregelten Elementen zusammengesetzt sind und Verträge, die im Gesetz keine unmittelbare Regelung finden (Innominatverträge). Zu letzteren zählen beispielsweise der Franchise-Vertrag, der Lizenzvertrag, der Gastaufnahmevertrag, der Sponsoring-Vertrag.

Rahmenvertrag, Werbeleistungsvertrag

Im (Rahmen-)Vertrag werden - unabhängig von einem einzelnen Auftrag - Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit festgelegt. Neben Auftragsumfang sind Honorierung, Laufzeit, Rechteerwerb, Haftungsfragen, Beizug Dritter und vieles mehr zu regeln. Nachfolgend einige Hinweise zu wichtigen Themen:

  • Vertragsparteien: Die Vertragsparteien sind im Vertrag zu bezeichnen. Wer eigenständig einen Vertrag abschliessen will, muss handlungsfähig sein. Die Handlungsfähigkeit besitzt grundsätzlich, wer volljährig (18 Jahre) und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Erwachsenenschutz ist im Gesetz nicht mehr von Mündigkeit, sondern von Volljährigkeit die Rede. Dies ist dort zu beachten, wo auf ältere Dokumente verlinkt wird. Juristische Personen sind durch ihre Organe handlungsfähig (Art. 54 ZGB). Die Zeichnungsberechtigung kann über den Handelsregisterauszug (www.zefix.ch) abgerufen werden.
  • Leistungsumfang und Honorierung: Häufig fehlt in Rahmenverträgen die Zusicherung eines bestimmten Auftragsvolumens pro Zeiteinheit (z.B. CHF 35'000.-/Jahr). Der Vertragspartner läuft so Gefahr "langsam stillgelegt" zu werden. V.a. dann, wenn er im gleichen Vertrag auch eine Konkurrenzklausel unterzeichnet hat. Die Honorierung kann nach Zeitaufwand, Pauschal oder Mengenbezogen vereinbart werden. Bei Pauschalen ist der Leistungsumfang sorgfältig zu definieren, um späteren Konflikten betreffend Zusatzaufwendungen vorzubeugen.
  • Sachgewährleistung, Rechtsgewährleistung, Haftung: Sachgewährleistung soll die Qualität des Produkts in materieller Hinsicht sicherstellen, Rechtsgewährleistung stellt sicher, dass Dritte am Vertragsgegenstand keine Ansprüche stellen können bzw. dass der Vertragspartner entsprechende Ansprüche abwehrt und übernimmt. Ein (Sach-)Gewährleistungsanspruch entsteht, wenn eine Partei den Vertrag schlecht erfüllt und der Vertragsgegenstand nicht die zugesicherten oder allgemein zu erwartenden Eigenschaften aufweist. Dabei hat der Käufer / der Besteller die Sache „sobald tunlich“ zu prüfen und den Mangel sofort anzuzeigen (Rügepflicht, Art. 201 OR / Art. 367 OR). Und er hat den Anspruch auf Minderung, Wandelung, Ersatzleistung und/oder Nachbesserung geltend zu machen (Art. 205 ff. OR / Art. 368 ff. OR). 
    Bei der Sachgewährleistung sind die Neuerungen im Kaufrecht bezüglich Gewährleistungsfristen zu beachten (diese Neuerungen sind teilweise in den verlinkten Archivdokumenten noch nicht berücksichtigt). Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue gesetzliche Gewährleistungsfristen bei Kaufgeschäften und Werkverträgen: 2 Jahre statt wie bisher nur 1 Jahr bei beweglichen Sachen. Bei Immobilien gilt weiterhin die 5-jährige Gewährleistungsfrist, neu aber auch für „eingebaute bewegliche“ Sachen. Im Vertrag kann geregelt werden, in welchem Umfang die Agentur für Schäden haftet, welche (schuldhaft) durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen der Agentur (oder beigezogenen Dritten) entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin für die Richtigkeit der Kommunikationsinhalte haftet; die Agentur ist dafür verantwortlich, dass die Kommunikationsmittel weder Rechte von Dritten, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte, verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstossen.
     Lesetipp: Das Risiko der Agentur (Kapitel 8 MMW, Stand 2004); Gewährleistungsfristen im KV und WV (Referat von Dr. Nik von Gleichenstein)
  • Auflösung des Vertrages, Laufzeit, Kündigung: Ein Vertrag kann aus unterschiedlichen Gründen aufgelöst werden:
    • Aufhebungsvertrag (gegenseitige Vereinbarung der Auflösung)
    • Kündigung (einseitige Auflösung)
    • Rücktrittsrecht (z.B. Haustürgeschäft)
    • Anfechtung (Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung)
    Betreffend die Kündigung sind die gesetzlichen Regelungen über den Auftrag und den Werkvertrag zu beachten, da sich diese wesentlich unterscheiden:

Auftrag: Art. 404 OR Beendigung

1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Bestimmung.

2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

Werkvertrag: Art. 377 OR Beendigung

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Der Auftragnehmer/Unternehmer wird eine volle Schadloshaltung (Werkvertrag) anstreben, ein Auftraggeber/Besteller hingegen eine jederzeitige Kündbarkeit ohne weiteren Kostenfolgen. Eine entsprechende Regelung im Vertrag beugt möglichen Konflikten vor.

 

Rechte an Bildern/Ton/Video/Computerprogrammen, etc.

Es kann vertraglich festgelegt werden, ob Rechte an Bildern, Ton, Video, Computerprogrammen umfassend abgetreten werden (full buyout); oder ob nur räumlich, zeitlich, sachlich oder mengenmässig beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Kundenfreundliche Ausgestaltungen sind geprägt von einem full buyout, agenturfreundliche Ausgestaltungen räumen „nur“ beschränkte Nutzungsrechte ein. Dabei ist die räumliche, zeitliche, sachliche (mediale) und wo nötig auch mengenmässige sowie allenfalls exklusive Beschränkung der Nutzungsrechte zu definieren.

In der Vertragsverhandlung hängen i.d.R. folgende Parameter voneinander ab:

  • kurzfristige Kündigung / Honorarausfall
  • Full buyout (Rechte)
  • nachvertragliche Pflichten (Konkurrenzverbot)
  • zugesicherte Manpower
  • Langfristige, mindestens mehrjährige Zusammenarbeit mit gleichzeitiger Zusicherung eines jährlichen Minimums an Auftragsvolumen als Voraussetzung einer vollen Rechteübertragung

Wege zum Vertragsabschluss

Es gibt unterschiedliche Wege zum Vertragsabschluss. Eine Delegation an den Anwalt/die Anwälte ist nicht praktikabel, ein Vertragswerk ist ein Zusammenspiel von projektbezogenen und rechtlichen Themen.

Beim systemischen Ansatz werden Beziehungsfelder innerhalb des Projektes aufgezeigt. Wer interagiert mit wem und zu welchem Zweck. Beim ablauforientierten Ansatz ist der Terminplan Ausgangspunkt: Was ist wann fertigzustellen. Beim rechtsdogmatischen Ansatz steht schliesslich die Frage im Vordergrund: Was ist vertraglich zu regeln, welches sind die vertragswesentlichen Elemente (siehe nachfolgende Checkliste). Es ist zu empfehlen, die drei Ansätze zu kombinieren: Zuerst das Netzwerk der Beteiligten und Aufgaben aufzuzeichnen (systemischer Ansatz), dann die Abläufe zu spezifizieren (wer ist zu welchem Zeitpunkt für was verantwortlich), um schliesslich die Erkenntnisse aus diesen Vorarbeiten in eine übliche, verständliche Vertragsstruktur zu überführen.

ChecklisteVertragsgestaltung

Vertragsgestaltung Checkliste


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