Letzte Aktualisierung: Juni 2018

"Eine Marke im rechtlichen Sinn ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet. Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, wie Wörter (z.B. Victorinox), Buchstabenkombinationen (z.B. ABB), Zahlenkombinationen (z.B. 501), bildliche Darstellungen (z.B. SBB-Logo), dreidimensionale Formen (z.B. Mercedes-Stern) und weitere mehr" (aus Webseite Institut für geistiges Eigentum über das Markenrecht).

Marken sind keineswegs immer künstlerische Werke (bzw. geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter im urheberrechtlichen Sinn, vgl. Kapitel Urheberrecht Vertiefung), ganz im Gegenteil: Viele Marken sind einfache Buchstaben-Kombinationen, Worte, Wortkombinationen, reine Bildmarken (Logos, Signete), einfach gestaltete Wort-Bildmarken, dreidimensionale Marken (Mercedesstern) usw. Auch Formen (z.B. der Toblerone-Schoco-Riegel), und selbst Ton-Signete können markenrechtlich geschützt werden. Kein Markenschutz gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Geruchsmarken – mangels verständlicher, dauerhafter und objektiver grafischer Darstellung: BVGer B-4818/2010 (Geruchsmarke).

 Lesetipps zum Markenrecht:

 

1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.

Art. 2 MschG Absolute Ausschlussgründe

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:

a.Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;

b.Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;

c.irreführende Zeichen;

d.Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

 BGE 139 III 176: "Das Wort "YOU" in Alleinstellung ist ein zur persönlichen Anrede der Abnehmer unentbehrlicher Ausdruck des allgemeinen englischen Sprachgebrauchs und deshalb freihaltebedürftig".

Marken werden mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht, mit Marken labelt man ein Projekt oder Produkt aus einem bestimmten Unternehmen. Deshalb wird davon gesprochen, Marken seien „Herkunftsbezeichnungen“ - dies ist für Laien etwas unglücklich. Besser wäre „Produkte- oder Dienstleistungskennzeichen aus bestimmten Unternehmen“. Weitere Informationen Webseite Institut für geistiges Eigentum über das Markenrecht

Je nach Funktion der Marke werden folgende Markenarten unterschieden:

  • Warenmarke
  • Dienstleistungsmarke
  • Garantiemarke (dient als Qualitätszeichen)
  • Kollektivmarke (für Waren und Dienstleistungen der Mitglieder aus einer Vereinigung)

Schutz vor Verwechslungsgefahr

Mit der Marke sollen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen unterschieden werden  (Art. 1 MSchG). Die Marke schützt vor Verwechslungsgefahr:

 Art. 3 MSchG Abs. 1: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die

 a.mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;

 b.mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;

 c.einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

In BGE 137 II 403 beurteilte das Bundesgericht eine Wellenverpackung (siehe nachfolgend Abbildung) und kam zum Schluss: "Ob die massgebenden Adressaten ein Zeichen für die beanspruchten Produkte als Hinweis auf ein Unternehmen wahrnehmen, ist vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Die erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke hat ein Zeichen nur, wenn es sich derart in der Erinnerung einprägt, dass der Adressat die damit gekennzeichneten Produkte eines bestimmten Unternehmens in der Fülle des Angebots jederzeit wieder finden kann" (Mit weiteren Hinweisen auf BGE 134 III 547BGE 133 III 342 ).

Registerrecht

Markenschutz setzt – anders als im Urheberrecht Vertiefung – eine Registrierung (in der Schweiz beim Institut für geistiges Eigentum, weltweit bei der "World Intellectual Property Organisation / WIPO) voraus. Die Marke muss spätestens innert 5 Jahren seit der Hinterlegung genutzt werden (zum rechtserhaltenden Gebrauch vgl. Bundesverwaltungsgericht B_5543/2012). Damit soll die rein defensive Markenregistrierung verhindert werden. Der Schutzumfang ist beschränkt: Er gilt nur für die bei der Registrierung eingetragenen Waren- und Dienstleistungskategorien (zu den 45 Nizza-Klassifikationen gibt es die sogenannte WDL-Liste inkl. Klassifikationshilfe auf der Webseite des IGE).

Exkurs Firmenrecht: Anders als im Markenrecht wirkt das Firmenrecht (Art. 951 ff. OR) branchenübergreifend. Dabei ist aufgrund des Gesamteindruckes zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt (vgl. BGE 4A_45/2012, Keytrade AG vs. Keytrade Bank SA). Allerdings ist ein rein unternehmensbezogener Gebrauch nicht rechtserhaltend für die Marke (vgl. Bundesverwaltungsgericht B_5543/2012).

Verkehrsdurchsetzung von Gemeingut

Nicht registrierungsfähig ist Gemeingut (einzelne Buchstaben, Zahlen, Farben, geometrische Grundformen, Sachbezeichnungen für entsprechende Waren, bloss werbende Aussagen). Dazu ist indes ein Vorbehalt anzubringen: Wo sich eine generische Sachbezeichnung über Jahre im Verkehr durchgesetzt hat als Label eines Unternehmens, ist Registrierung möglich. Paradebeispiel ist das Label „Märchenhotel“ für das Hotel Bellevue in Braunwald. Auch der markenrechtlich geschützte Titel „Der Schweizer Jäger“ hat sich im Verkehr durchgesetzt und durfte deshalb markenrechtlich monopolisiert werden. Und die Farbe Lila setzte sich für die Schokolade Milka durch. Vgl. u.a. BGE 4A_6/2013 "Wilson", 4A_20/2012 "Lego" oder 139 III 86 "Nespresso".

Widerspruchsverfahren

Das Institut für geistiges Eigentum prüft nur die absoluten Ausschlussgründe. Bei Ähnlichkeit mit anderen Marken wird eingetragen, es läuft nach der Veröffentlichung der Eintragung aber eine dreimonatige Frist. Innert dieser Frist können Dritte, welche sich durch die neue Eintragung in ihren Markenrechten verletzt fühlen, mit dem Widerspruchverfahren die Eintragung anfechten.

Suchmaschinenoptimierung

Keyword-Advertising ist eine Internet-Werbeform, bei der Werbemittel auf den Webseiten abhängig von den individuellen Schlüsselwörtern, sog. Keywords angezeigt werden.

In nachf. Abbildung hat ein Nutzer bei Google nach „ebookers“ gesucht, es erscheinen zwei Anzeigen (gelb hinterlegt) über den Suchergebnissen.

Keyword Advertising
 

Von Keyword Advertising zu unterscheiden ist die Optimierung mittels Metatags (versteckte „Markierungen“, um innerhalb der Trefferliste weit oben platziert zu werden). Die beiden Verfahren unterscheiden sich wesentlich darin, dass beim Keyword-Advertising der Nutzer sehr klar zwischen Treffer und (der abgegrenzten) Werbeanzeige zu unterscheiden vermag.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich bei beiden Verfahren die Frage, ob es zulässig ist fremde Marken oder Firmennamen für Suchmaschinenoptimierung verwendet werden dürfen. 
Metatags: Lehre und Rechtssprechung sind (noch) uneinig wie Metatags markenrechtlich zu beaurteilen sind, tendenziell nehmen sie eine Markenrechtsverletzung durch Metatags eher nicht an (vgl. OG TG, 07.09.2011 „Ifolor“, 5ac). Wenn hingegen durch Verwendung eines Metatags eine Verwechslungsgefahr geschaffen wird, z.B. wenn die Marke in der Trefferliste oder auf der verlinkten Webseite vorkommt, ist die Markenverletzung zu bejahen.

Keyword: Für Keyword-Advertising können aus der bisherigen Rechtssprechung folgende Anhaltspunkte abgeleitet werden (allerdings ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Rechtssprechung aus dem EU-Raum im Detail uneinheitlich ausfällt:

  • Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword ist ein Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, erfolgt aber nicht kennzeichenmässig. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine vermag zwischen den Treffern in der Suchresultateliste und den Werbeanzeigen zu unterscheiden. Ist das Keyword in der Anzeige nicht enthalten, nimmt der Suchende nicht an, die Werbeanzeige stamme vom Markeninhaber oder von einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Er misst der Werbeanzeige damit keine herkunftshinweisende Funktion zu, sondern erkennt den rein kontextmässigen Bezug von Keyword und Anzeige (E. 6d-f). MSchG 13.
  • Wird ein Keyword in der Werbeanzeige nicht verwendet, nimmt der Nutzer einer Suchmaschine nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen er in die Suchmaske eingegeben hat. Eine Verwechslungsgefahr ist damit ausgeschlossen (E. 7b-d). UWG 3 d.
  • Das blosse Erscheinen einer Werbeanzeige bei Eingabe eines fremden Kennzeichens als Keyword führt nicht zu einer Übertragung des mit dem Kennzeichen verbundenen Rufs auf das werbende Unternehmen. Damit liegt keine Rufausbeutung vor (E. 7e). UWG 2.
  • Der Gebrauch von Keywords führt weder zu einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der potenziellen Kunden noch zu einer Verdrängung des Internetangebots des Kennzeicheninhabers, zumal dessen Website unbeeinträchtigt in der Trefferliste der Suchmaschine erscheint. Den Kunden wird lediglich ein alternatives Angebot angezeigt, was jeder Werbung immanent ist und nicht unlauter sein kann (E. 7f). UWG 2. 
    (Auszug aus sic! 2012/6: zum Entscheid OG TG, 07.09.2011 „Ifolor“ E. 6 f.)
  • Auf eine Markenrechtsverletzung (Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion) ist zu schliessen, wenn „die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.“ Dies ist auch der Fall, wenn die Herkunft der Ware/Dienstleistung „so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft“ die Herkunft nicht erkennen kann (vgl. EugH Rechtssache C‑323/09, „Interflora")
  • Von einer Markenverletzung (Beeinträchtigung der Investitionsfunktion) ist auszugehen, „wenn es dem Markeninhaber wesentlich erschwert wird, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.„ Die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn „die Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.“ Aber: „fairer“ Wettbewerb ist nicht verboten (insbesondere ist vergleichende Werbung erlaubt. vgl. EugH Rechtssache C‑323/09, „Interflora")
  • Keine Verwässerung einer bekannten Marke liegt vor, wenn „für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer erkennbar ist, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht von dem Inhaber der bekannten Marke stammen, sondern … lediglich auf das Vorhandensein einer Alternative zu der Ware oder Dienstleistung des Inhabers der genannten Marke aufmerksam gemacht wurde.“ vgl. EugH Rechtssache C‑323/09, „Interflora")
  • Keine Markenrechtsverletzung durch Google (als Anbieter von Google Adwords) vgl. EugH Rechtssache C-236/08, "Louis Vuitton".

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