Letzte Aktualisierung: Juni 2018

auf dieser Seite:

  • Normen für einzelne Branchen (beworbene Objekte)
  • Vorschriften für Radio/TV
  • Normen für Werbung mit bestimmten Inhalten (Argumenten)
  • Normen für standortsbezogene Werbung
  • Exkurs: Preisbekanntgabeverordnung
 

Nebst den für alle Kommunikatoren geltenden Verfassungsbestimmungen und Gesetzen gibt es für einzelne Medien, einzelne Branchen, einzelne Inhalte aber auch für einzelne Örtlichkeiten Sondervorschriften. Dazu je ein Beispiel vorweg:

  • Medien: Sowohl für Werbung als auch redaktionelle Arbeit müssen die Sonderregelungen des RTVG und der dazugehörigen Verordnung beachtet werden.
  • Branchen: Wer in der Pharmaindustrie oder Tabakindustrie kommunizieren will, muss die entsprechenden branchenbezogenen Schranken beachten.
  • Inhalte: Wer, unabhängig von welcher Branche, Gewinnspiele durchführt oder mit Abbildungen von Banknoten wirbt, muss entsprechende Vorschriften beachten.
  • Örtlichkeiten: Wer auf öffentlichem Grund und Boden oder gar im Wald Veranstaltungen durchführen will, muss Vorschriften über die Benutzung des öffentlichen Grund und Bodens oder gar des Waldgesetzes beachten.

Normen für einzelne Branchen (beworbene Objekte)

In einzelnen Branchen (Gefahrenbranchen!) sind branchenspezifische Schranken und auch Strafnormen zu beachten. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur die Alkoholgesetzgebung (AlkG und weitere Erlasse), die Tabakgesetzgebung (vgl. dazu die Zusammenstellung auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit/BAG), die Lebensmittelgesetzgebung (LMG und weitere Erlasse), die Gesetzgebung zu Leasing (Bundesgesetz über Konsumkredite/KKG und weitere Erlasse), die Lotteriegesetzgebung (Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässige Wetten und weitere Erlasse) und vor allem die Medizin und Pharmaindustrie (Heilmittelgesetz/HMG und weitere Erlasse). In all diesen “Gefahrenzonen” sind die allgemeinen Schranken sowie die strafrechtlichen Bestimmungen selbstverständlich auch zu beachten. Z.B. BGE 6B_711/2011 E.2.2: "Zur Werbung in einem weiteren Sinne kann auch die Gewährung geldwerter Vorteile an potenzielle Kunden zwecks Förderung des Absatzes von Arzneimitteln gehören. Der Adressat einer solchen Werbung, d.h. der potenzielle Kunde, verstösst demgegenüber ... nicht gegen Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel, da die Annahme geldwerter Vorteile offensichtlich keine Werbung ist" bezugnehmend auf Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG.

  Lesetipps: Medienrecht im Fachjournalismus - am Beispiel der Pharmabranche (von Bruno Glaus, Fassung Februar 2012); auf den Seiten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sowie der eidg. Alkoholverwaltung (EAV) finden sich viele Informationen sowie auch eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen zu den Themen Alkohol, Tabak und Lebensmittel; "Werbung für und mit Alkohol"(erschienen in "persönlich", Stand 2007); "Werbung für Spielbanken" (erschienen in "persönlich", Stand 2006); "Werbung für Autoleasing I""Werbung für Autoleasing II" (beide erschienen in "persönlich", Stand 2005); "Werbung für Lebensmittel – keineswegs lovely" (erschienen in "persönlich", Stand 2004); "Werbung mit Glückspielen" (erschienen in "persönlich", Stand 2004)

Vorschriften für Radio/TV

Schon die Bundesverfassung enthält in Art. 93 BV Leistungsvorgaben und Schranken. Diese werden in der Radio- und Fernsehgesetzgebung spezifiziert. Redaktionell steht das Sachgerechtigkeitsgebot im Vordergrund, in der Werbung der Schutz von (angeblichen) öffentlichen Interessen.

Die Unterscheidung von redaktioneller und kommerzieller Kommunikation spielt auch bei der Anwendung von programmrechtlichen Normen eine Rolle:

  1. Die retrospektive „Überprüfung“ von redaktionellen Inhalten auf Beschwerde hin liegt - nach vorgängigem Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann - bei der UBI / Unabhängige Beschwerde Instanz (vgl. BGE 2C_1246/2012 „Botox“). 
  2. Die Überprüfung von Werbeinhalten beim BAKOM / Bundesamt für Kommunikation. Ebenfalls beim BAKOM liegt die Überprüfungsbefugnis von Textbeiträgen im Online-Portal und anderen publizistischen Angeboten der SRG. Der dies bestätigende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2011 ist allerdings umstritten (vgl. auch sic! 1/2012, S.12 ff.)

Das BAKOM hat die Schlichtungsaufgabe delegiert: ombudscom übt ihre Tätigkeit im Auftrag und auf der Basis eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit dem BAKOM aus. Die gesetzliche Grundlage bildet das RTVG / Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und seine Ausführungsverordnung (RTVV). Alle drei Internetplattformen – UBI, BAKOM und ombudscom – sind nutzerfreundliche Tools zur Klärung medien- und kommunikationsrechtlicher Fragen.

Medienschaffende in Radio und Fernsehen sind strengeren Rahmenbedingungen ausgesetzt. Sie müssen sachgerecht berichten (Art. 4 RTVG). Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, "ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Es bedarf eingehender Recherchen zur Abklärung der Anschuldigungen. Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen." (UBI Entscheid b.616 vom 03.12.2011 "Tele Züri", Beschwerdeführer Carl Hirschmann).

Printmedien und Online-Medien unterstehen hingegen keinem Sachgerechtigkeitsgebot. Art. 9 ff. RTVG verlangt gesetzlich die klare Trennung von redaktionellem Teil und Werbeteil (in Printmedien ist dies nur eine medienethisch sanktionslose Empfehlung). Ständige Programm-Mitarbeitende dürfen in den Werbesendungen nicht mitwirken. Art. 10 RTVG regelt das Verbot der Schleichwerbung und der unterschwelligen Werbung. Zulässig ist das Sponsoring und das Product-Placement (Art. 12 RTVG und Art. 20f. RTVV) nur, solange keine „Werbewirkung“ erzielt wird.

Wegen "Werbewirkung" wurden Verfahren eingeleitet und durchgezogen gegen Ringiers „Gesundheit Sprechstunde mit der Galionsfigur Dr. med. Samuel Stutz und anonyme Geldgeber, welche sich hinter der Ärztevereinigung FMH als Sponsor versteckten, aber dafür mehr Medienpräsenz erhielten. Zu den verschiedenen Beschwerdeinstanzen und ihren Websites siehe Kapitel Was ist Medienrecht?. Die aktuellen Werbe- und Sponsoringrichtlinien sowie aktuelle Mitteilungen dazu finden sich ebenfalls auf der BAKOM-Webseite.


Anmerkung zu Product-Placement und Sponsoring: 

Product-Placement ist üblicherweise als Sponsoring zu qualifizieren, weshalb im TV- und Radio-Bereich die Sponsoring-Richtlinien des BAKOM zu beachten sind: “Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung gilt als Sponsoring. Sie darf keine Werbewirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen. Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in der Sponsorennennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen. In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig” (Art. 18 Abs. 3 RTVV).

Tipps: Webseite der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI);  "Product Placement: Ohne Werbewirkung zulässig" (Beitrag in "persönlich"; Stand 2006)

Normen für Werbung mit bestimmten Inhalten (Argumenten)

Die wichtigsten strafrechtlichen Normen betreffend Inhalte finden sich im Strafgesetzbuch:
  • Vom Gesetz umschriebene Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich sind strafbar (Art. 173 ff. StGB und Art. 179 ff. StGB).
  • Eindringliche Gewaltdarstellungen ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert oder Zweck, welche die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, sind strafbar (Art. 135 StGB). Gleiches gilt für pornografische Gegenstände oder Vorführungen (Art. 197 StGB). Wie im Kapitel Verantwortlichkeit und Haftung im Internet aufgezeigt, ist bei derartigen Daten auch der Besitz und das downloaden strafbar (vgl. Art.197 Abs. 3bis StGB).
  • Vom Gesetz umschriebene Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden sind ebenfalls strafbar (Art. 258 f. StGB: Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Art. 261 StGB: Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit; Art. 261bis StGB: Rassendiskriminierung, usw.)

Weitere Normen mit inhaltsbezogenen Vorschriften:

  • Werbung mit Preisen (PBV, dazu weiter unten)
  • Werbung mit Gewinnspielen (Lotteriegesetz, ...)
  • Zu beachten sind schliesslich auch der straf- und zivilrechtsbewehrte Schutz des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB und Art. 6 UWG).
  • Werbung mit Banknoten kann den Tatbestand der verbotenen Nachahmung von Banknoten (Art. 243 StGB) erfüllen.  Lesetipp: "Werbung mit Banknoten: Giacometti ist der Renner" (erschienen in "persönlich", Stand 2003)
  • Bezeichnung "silber" (Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, EMKG). Vgl. BGE 2C_1008/2012: Bei der Beurteilung einer Täuschungsgefahr ist u.a. darauf abzustellen, ob ein Produkt (hier 18-fränkige Bilderrahmen aus Aluminium) aus der Sicht der durchschnittlichen Kunden ein Verbauchs- oder ein Anlageobjekt ist. 
  • Weitere Vorschriften (z.B. Kinderwerbung im „International Code of Conduct/ICC“

Normen für standortsbezogene Werbung

Das Verwaltungsrecht interessiert insbesondere im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Werbe- oder Kommunikationsmassnahmen: Werbung auf öffentlichem Grund und Boden (gesteigerter Gemeingebrauch), Werbung an Autobahnen und Autostrassen, grössere Veranstaltungen im Wald usw. sind bewilligungspflichtig. Kritisch anzumerken ist, dass die Bewilligungspraxis oft zu restriktiv ist und das geschützte Rechtsgut kaum mehr ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere für die werbefreiheitsfeindliche Praxis des Bundes gegen Werbung entlang der Autobahnen.

 Tipp: Auf www.stadt-zuerich.ch bietet die Stapo Zürich umfangreiche Informationen rund um das Organisieren von Veranstaltungen; "Die Suche nach dem geschützten Rechtsgut" (Beitrag von Prof. R. Schaffhauser in jusletter 9. März 2009)

Publikation, welche entweder überwiegend Geschäftszwecken resp. der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen oder einen redaktionellen Anteil von weniger als 15 Prozent aufweisen, dürfen gemäss Richtlinien der Post im Vertrieb nicht in Briefkästen mit einem „Stopp Werbekleber“ verteilt werden  (vgl. dazu LK-Entscheid Nr. 323/08).

Exkurs: Preisbekanntgabeverordnung

Die revidierte Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211, nachf.: PBV) ist seit 01.04.2012 in Kraft. Ein Blick in die Verordnung lohnt sich.

Tipp: Preisbekanntgabeverordung: Wegleitung für die Praxis des SECO 

Für Werbung mit Preisangaben gelten insbesondere die folgenden Grundsätze (aus: Wegleitung SECO, S. 15f.):

  • Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, inkl. MWST, sonstige Abgaben, Urheberrechtsvergütungen und nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art.
  • Richtpreise von Herstellern, Importeuren und Grossisten dürfen bekannt gegeben werden.
  • Bei Waren und Dienstleistungen muss deutlich sein, auf welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht (Anzahl, Gewicht, Volumen usw.).
  • Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschreiben. 
  • Der aufgeführte Preis muss mit der allenfalls abgebildeten oder in Worten bezeichneten Ware und Dienstleistung übereinstimmen.
  • Wenn die Werbung einen Minimalpreis angibt – z.B. «ab Fr. 59.–», muss genau beschrieben werden, auf welches konkrete Angebot sich der Ab-Preis bezieht.

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen (z.B. «30% Rabatt», «½ Preis» oder «20 Fr. billiger»).

Bekanntgabe von Vergleichspreisen: Selbstvergleich (die Ware muss unmittelbar vorher tatsächlich angeboten worden sein, zweimal länger / Dauer max. 2 Monate); Einführungspreis (analog Selbstvergleich); Konkurrenzvergleich: Vergleich des eigenen Preises mit demjenigen der Konkurrenz (für die überwiegende Menge des gleichen Produkts im zu berücksichtigenden Marktgebiet und von anderen Anbietern oder Anbieterinnen tatsächlich gehandhabt).


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