Letzte Aktualisierung: Juni 2018 Das Urheberrecht, welches dem angloamerikanischen "Copyright" entspricht, schützt Werke, d.h. geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette, Pantomimen, Bauwerke, usw. Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt (aus: Webseite Institut für geistiges Eigentum über Urheberrechte). SchöpferrechtDas Urheberrecht entsteht ohne Registrierung bei der Entstehung, und zwar vorerst immer unmittelbar beim Schöpfer. Die Urheberrechte an einem Werk hat die Person, die das Werk geschaffen hat. Es endet erst 70 Jahre (bei Computerprogrammen 50 Jahre) nach dem Tod des Schöpfers. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Werk durch einen Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitstätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geschaffen worden ist (anders bei Erfindungen und Designs nach Art. 332 OR). Will der Arbeitgeber die Rechte beanspruchen, muss er sie sich durch den Arbeitnehmer abtreten lassen. Das kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Zweck des Vertrages ergeben. Lesetipp: "Schöpferische Rechte bleiben beim Schöpfer" (erschienen in "persönlich", Stand 1998) Von dieser Regelung bestehen jedoch Ausnahmen: Wenn der Arbeitnehmer ein Computerprogramm entwickelt, ist der Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen zu dessen Nutzung berechtigt. Spezifische Regelungen sind zudem im Verlagsvertragsrecht enthalten (Art. 381 Abs. 1 OR und Art. 393 Abs. 2 OR). Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten. Werk nach URG und SchutzbereichNach Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Bestimmte Werke müssen ungehindert verbreitet werden können und sind deshalb nicht durch das Urheberrecht geschützt. Dazu gehören z.B. Gesetze, Entscheide, Protokolle von Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Patentschriften und veröffentlichte Patentanmeldungen (Art. 5 URG). Auch alle ehemals urheberrechtlich geschützten Werke werden 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers gemeinfrei. Auch Ideen sollen unbehindert verbreitet und ausgetauscht werden können und sind deshalb als solche nicht geschützt; Schutz geniesst nur die Form, in der eine Idee ausgedrückt wird, z.B. der geschriebene Text. Nicht jedes Werk ist eine „geistige Schöpfung". Gemeinfrei ist – wie nachfolgend am Beispiel der Abbildung von Wachmann Meili illustriert – jeder banale 'Schnappschuss' (d.h. die Fotografie ist so gestaltet, dass sie sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt). Ob ein Werk geistige Schöpfung mit individuellem Charakter hat, ist für Laien und Fachleute nicht leicht zu beurteilen. So hat das Bundesgericht die Fotografie der Medienschaffenden Gisela Blau von Wachmann Meili nicht als geistige Schöpfung mit individuellem Charakter qualifiziert, die Abbildung eines Berufsfotografen von Bob Marley hingegen schon. Vgl. auch Handelsgericht Aargau vom 29.08.2012, sic! 6 /2013, S. 345 ff. "Nicolas Hayek", welches einer von zwei Pressefotographien die urheberrechtliche Werkqualität absprach. Lesetipp: Kunst oder Nicht-Kunst? (erschienen in: "persönlich", Stand 2005); Kapitel Computerprogramme - wer besitzt die Rechte? Aber aufgepasst in der Webwelt: Das “Klauen” bzw. Einkopieren eines gemeinfreien Werkes kann - wie in Kapitel Lauterkeitsrecht bereits erwähnt - gegen Art. 5 UWG verstossen (was im Fall von Wachmann Meili zu wenig thematisiert wurde). MiturheberschaftWenn mehrere Personen zusammen ein Werk geschaffen haben oder an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt haben, steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Miturheberschaft – Art. 7 URG). Wenn ein Werk namentlich gezeichnet ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, derjenige als Urheber des Werkes, der auf dem Werk genannt ist, sei es mit vollem Namen, sei es mit Pseudonym. UrheberpersönlichkeitsrechteZu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählen (Art. 9 URG):
Diese persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche sind im Kern unverzichtbar, jedoch kann vertraglich weitgehend auf die Geltendmachung verzichtet werden. So ist beispielsweise in der Werbebranche anerkannt und Usanz, dass die Urheber auf einzelnen Werbemitteln nicht genannt werden. Auch der Anspruch auf Werkintegrität kann nicht absolut gelten. Andernfalls könnte der Schöpfer eines Corporate Designs ein sanftes Redesign verbieten. Lesetipp: Urheberpersönlichkeitsrecht und Urheberverwertungsrechte (erschienen in: "persönlich", Stand 2000) UrheberverwendungsrechteIm Unterschied zu den Urheberpersönlichkeitsrechten können die Urheber-Vermögensrechte, auch Verwendungsrechte genannt, vollumfänglich vertraglich abgetreten werden (full buyout), sei es auf die Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag, sei es von der Arbeitgeberin auf den Kunden im Werbeleistungsvertrag bzw. Werbeberatungsvertrag (siehe dazu Schweizer Vertragshandbuch, 2. Auflage, Bruno Glaus, Nr. 91, Werbeleistungsvertrag). Im Unterschied zum full-buyout werden bei der Lizenzierung nur einzelne Verwendungsrechte eingeräumt. Diese Lizenzierung ist in sachlicher Hinsicht, in räumlicher Hinsicht, in zeitlicher Hinsicht und in medialer Hinsicht zu umschreiben. Wenn sie sachlich, zeitlich, räumlich und medial unbeschränkt ist, kommt sie einem full-buyout nahe. Lizenziert werden nicht nur Urheberrechte, sondern auch Persönlichkeitsrechte (Modells lizenzieren ihre Abbildung, Ausstrahlung und Namen, Sprecher ihre Stimme, usw.). Im Persönlichkeitsrecht sind full-buyouts nur beschränkt möglich, weil Persönlichkeitsrechte letztlich unverzichtbar sind (vgl. Kapitel Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (Vertiefung) mit Hinweisen auf BGE 136 III 401 betreffend das Recht am eigenen Bild im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Veröffentlichung von erotischen Fotos im Internet). Zu beachten ist: Mit der Abtretung der vollen Verwertungsrechte ist aber in der Regel ein Bearbeitungsrecht nicht eingeschlossen. Lesetipp: "Der Fall DJ Bobo" (erschienen in: "persönlich", Stand 1999) Ausschliessliches BestimmungsrechtUrheber haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet, d.h. verwertet (Art. 10 URG, Verwendung des Werkes) und bearbeitet/verändert (Art. 11 Abs. 1 URG, Werkintegrität) werden soll. Selbst wer befugt ist, das Werk zu verwenden oder zu ändern, darf das Werk nicht völlig entstellen (Art. 11 Abs. 2 URG). Im Fall BGE 4A_598/2012 "roter Vari" machten die Illustratoren geltend, sie seien durch die vertragswidrigen Illustrationen und dilettantischen Veränderungen in ihrem beruflichen Ansehen massiv verletzt worden, weshalb ihnen die Weiterführung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zumutbar gewesen sei, sowie sie seien "in der ganzen Branche diskreditiert" und mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ihnen auch Aufträge entgangen. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, welche in den festgestellten 35 Veränderungen keine Werkentstellung i.S.v. Art. 12 URG auszumachen vermochte. Unter den Begriff Werentstellung fällt nur eine erhebliche Veränderung mit negativen Auswirkungen (BGE 4A_598/2012, E. 5.3). Verboten ist nicht nur die Kopie/Übernahme eines Werkes 1:1, sondern auch die Imitation in nur leicht veränderter Form oder die Übernahme eines ganz speziellen originellen Gestaltungselementes, z.B. aus einer Werbekampagne. Dies ist vor allem auch bei landesgrenzenübergreifenden Werbung zu beachten. Grundsätzlich sind Ideen, Motive und Stile nicht urheberrechtlich geschützt, doch neigen Gerichte dazu, auch lauterkeitsrechtliche Überlegungen mit urheberrechtlichen zu vermischen. So hat jüngst ein Londoner Gericht das Aufgreifen einer “Gestaltungsidee” als Urheberrechtsverletzung qualifiziert (vgl. Abbildungen oben: "roter Bus London" aus dem Urteil des England and Wales Patents County Court "TEMPLE ISLAND COLLECTIONS LIMITED vs. NEW ENGLISH TEAS LIMITED/NICHOLAS JOHN HOUGHTON"; vgl. auch "Wie das Bild eines roten Busses das Urheberrecht verletzt"). Das Urheberrecht kann auch mit Werbematerial verletzt werden, selbst wenn die Werbetreibende in einem anderen Land zum Vertrieb von Kopien berechtigt ist, weil das Kopieren dort nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst wird. So hielt das Obergericht Zürich im Entscheid "Corbusier IV" vom 02.12.2011 (vgl. sic! 2012 S. 378 ff.) folgendes fest "Flugblätter, Prospekte, Inserate und Internetwerbung, die Konsumenten in der Schweiz erreichen und die Verletzungsgegenstände in Schweizer Franken und unter Angabe der Schweizer Mehrwertsteuer zum Verkauf anpreisen, gelten in ihrer Kombination als ein auf die Schweizer Verhältnisse zugeschnittenes Angebot. Welche Streubreite das Werbeangebot des Verletzers tatsächlich hat, ist ohne Bedeutung. Auch wenn Prospekte nur auf ausdrücklichen Wunsch oder nur an frühere Besteller versandt werden, so ändert dies nichts daran, dass mit der Zustellung der Prospekte an Schweizer Adressen eine Bewerbung des Schweizer Marktes erfolgt." Privilegien für Nutzer / UrheberrechtsschrankenDem Ausschliesslichkeitsanspruch des Urheberrechts-Inhabers sind vom Gesetz Schranken gesetzt. Nutzer können folgende Privilegien ausschöpfen:
* Download vs. Upload im Internet: Der Download (das Herunterladen und Anschauen von Musik-/Videodateien) fällt in der Schweiz unter das Eigengebrauchs-Privileg und ist deshalb im Gegensatz zum Upload zulässig. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.11.2011 (C-70/10). Das Gericht hatte zu beurteilen, ob ein Provider nach EU-Recht dazu verpflichtet werden kann, einen Filter zu installieren, um den Download von urheberrechtlich geschützten Werken zu verhindern. Es kam dabei zum Ergebnis, dass eine solche Anordnung nicht mit Grundrechten der EU vereinbar ist. Der Herausgabe von Personendaten zur Verfolgung von möglichen Urheberrechtsverletzungen kann der Persönlichkeitsschutz, der Schutz personenbezogener Daten, entgegenstehen (siehe BGE 136 II 508 / "Logistep", EuGH vom 19.04.2012 – C-461/10). Im Zusammenhang mit Cloud-Diensten ist zu unterscheiden zwischen Nutzung via "Service Provider" (stellt Infrastruktur zur Verfügung) und via "Content Provider" (stellt Ihnhalte zur Verfügung). Bei ersterem ist die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in der Regel als entschädigungslose Vervielfältigung zum Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zu qualifizieren, bei zweiterem hingegen als entschädigungspflichtige Vervielfältigung gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG (vgl. sic! 11/2013, S. 663). Nach der Rechtssprechung EuGH ist die Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Werke zulässig. Dies gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält (EugH C466/12, Nils Svensson u. a. / Retriever Sverige AB). Verwandte SchutzrechteIm Urheberrechtsgesetz sind zudem die verwandten Schutzrechte geregelt. Sie umfassen
Lesetipps
Buchrezension: Urheberrechtsgesetz (Stämpflis Handkommentar) Von Barbara K. Müller und Reinhard Oertli, Bern 2012 (800 Seiten), ISBN/ISSN 978-3-7272-2553-6 Stämpflis Handkommentare sind – auch der guten Stichworteverzeichnisse wegen –nicht nur auf Juristinnen und Juristen ausgerichtet. Ein Test mit dem Stichwort „Vererbung“ bringt den Beweis: „Im Unterschied zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches nach dem Tode erlischt, überdauert das Urheberpersönlichkeitsrecht den Tod des Urhebers und geht für die gesamte Schutzdauer auf die Erben über“. Struktur, Sprache und Aufbau dieses Handkommentars sind auch für Nichtjuristen „geniessbar“. Es wird in vielen Beiträgen auf rechtsdogmatische Kontroversen weitgehend verzichtet und die Mehrheitsmeinung zu umstrittenen Fragen favorisiert. So wird der Anspruch auf Werkintegrität ohne Verweise auf Minderheitsmeinungen vorbehaltlos den Urheberpersönlichkeitsrechten zugezählt, obwohl einzelne Lehrmeinungen die Auffassung vertreten hier handle es sich um ein Verwertungsrecht, auf welches letztlich verzichtet werden könne. Breit und differenziert wird die Zulässigkeit des Bildzitats abgehandelt und schliesslich zu Recht bejaht. Der Handkommentar ist ein sehr nützliches Werkzeug für Kreative und Beratende in Kommunikationsagenturen (Werbung, PR, Expo+Event), aber auch für Medienschaffende in traditionellen und neuen Medien. Ohne dass gar alle Formen des neuen Medienschaffens explizit angesprochen werden. |