Letzte Aktualisierung: Juni 2018

Das ACTA – Abkommen – Handelsabkommen gegen Fälschung und Piraterie regelt Standards im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen. Es enthält Regelungen zur Rechtsdurchsetzung (und keine materiellen Urheberrechtsbestimmungen). 

Art. 6 Abs. 1 ACTA:

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Die Kritik gegen das Abkommen erfolgte teilweise vehement und richtet sich insbesondere gegen eine befürchtete Verletzung von Grundrechten, insbesondere Verletzung von Meinungsäusserungsfreiheit, Datenschutz und Privatsphäre. 

Der Bundesrat hat mit Medienmitteilung vom 09.05.2012 mitgeteilt, dass die Schweiz mit der Unterzeichnung des Abkommens zuwartet. Liest man die „Häufig gestellte Fragen“ des IGE stellt sich die Frage, weshalb? Gemäss IGE würde das ACTA gar nicht zu Gesetzesänderungen in der Schweiz führen. Weiter stellt das IGE klar: Handlungen die bisher in der Schweiz legal waren (z.B. Download urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Privatgebrauch), werden es also auch in Zukunft bleiben.

Art. 27 ACTA Abs. 1,2 und 4 lautet:

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Durchsetzungsmaßnahmen in dem in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) bestimmten Umfang in ihrem Recht vorgesehen sind, damit wirksam gegen eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; 

(2)  Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden
(3) 
(4) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Teilnehmers offenzulegen, dessen Nutzerkonto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, vermieden wird und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden. 

Art. 9 Abs. 2 ACTA sieht die Gewinnherausgabe anstelle von Schadenersatz vor:
(2) Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes entspricht.


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