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Letzte Aktualisierung: Juni 2018
Normen im Kommunikationsrecht |
Die verfassungsmässig garantierten Grundrechte (z.B. Medienfreiheit und Meinungs- und Informationsfreiheit) garantieren keine schrankenlosen Freiheiten. Jede Freiheit grenzt an die Freiheit anderer und an den gesetzlichen Rahmen, welcher der Staat zum Schutz von öffentlichen Interessen oder zum Schutz von privaten Interessen erlässt. Verhaltensweisen und Äusserungen in der Kommunikation können durch drei Brillengrössen gewürdigt werden: Ist eine Äusserung strafbar? Ist sie zwar nicht strafbar, aber doch gerichtlich von Privaten einklagbar? Ist eine Verlautbarung nur ethisch verpönt, ohne dass der Staat mit Strafnormen sanktioniert oder dass Verletzte gerichtlich Ansprüche einklagen könnten? Straf-, Verwaltungs- und Polizeirecht (der rote Bereich)Es gibt einen Kern von groben Verhaltensweisen, welche der Gesetzgeber unter Strafe stellt (rote Brille), sei es als Offizialdelikte, sei es als Antragsdelikte. Solche strafbaren Verhaltensweisen gibt es im Bereich des Persönlichkeitsschutzes, des Lauterkeitsrechts, des Immaterialgüterrechts und der Spezialgesetze. Meist entstehen bei diesen strafrechtlich geahndeten Verhaltensweisen auch zivilrechtliche Ansprüche, wenn die Interessen von Privatpersonen widerrechtlich verletzt werden. Diese Zivilansprüche können von den betroffenen Parteien klageweise geltend gemacht werden (horizontales Verhältnis zum Verletzer). Bestrafen darf aber nur der Staat (vertikales Verhältnis). Beispiel: Ehrverletzung Vorwürfe wie “Steuerbetrüger”, “Folterknecht”, “Kinderschänder” sind strafbare Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), wenn der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Bestraft werden nur Verletzungen, welche einen Schatten auf den Anspruch eines Menschen werfen, ein ehrbarer Mensch zu sein. Zivilrecht (der orange Bereich)Neben den strafbewehrten Tatbeständen gibt es Verhaltensweisen, welche nur zivilrechtlich (auf Klage eines Betroffenen) geahndet werden können, nicht aber mit Strafe des Staates sanktioniert sind (orange Brille). Beispiel: Persönlichkeitsverletzung / Rufschädigung Vorwürfe wie “Melkmeister”, “Abzocker”, “schillernde Figur”, “Spekulant”, “überfordert”, “selbstsüchtig”, “eigensinnig” stellen die Ehrenhaftigkeit eines Menschen nicht in Frage, sie tangieren lediglich den beruflichen oder gesellschaftlichen Ruf und können deshalb nur, je nach Umständen, “Persönlichkeitsverletzungen” im Sinne von Art. 28 ZGB sein, welche zivilrechtlich auf Klage eines Betroffenen geahndet werden können mit Berichtigungs-, Unterlassungs- und allenfalls auch finanziellen Ansprüchen. Es handelt sich aber nicht um strafbare Ehrverletzungen. Branchengrundsätze und -richtlinien (der gelbe Bereich)Schliesslich gibt es Verhaltensweisen, welche nur noch unter ethischen Normen, nicht aber unter rechtlichen verpönt sind. Klarzustellen ist, dass Verhaltensweisen im “roten” und “orangen” Bereich immer auch ethisch verwerflich sind. Es gibt aber Verhaltensweisen, welche nicht von der roten und orangen Brille erfasst werden. Beispiel: Verletzung ethischer Normen Die Veröffentlichung eines Bildes eines Prominenten, welcher scheinbar unbeobachtet seine Ferien am Strand geniesst, oder die Veröffentlichung einer sexistischen Abbildung in der kommerziellen Kommunikation sind weder strafbar, noch zivilrechtlich in jedem Fall unzulässig, sie verstossen aber unter Umständen gegen medienethische Grundsätze. Die wichtigsten Schrankenbereiche in der KommunikationIm Kommunikations- und Werberecht sind insbesondere folgende Bereiche zu beachten:
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