Letzte Aktualisierung: Juni 2018 Werbeschaffende, Projektmanager und Kommunikationsprofis haben je nach Ort, Inhalt, Branche und/oder Medium ihrer Tätigkeit auch Sondervorschriften zu beachten. Beispielsweise darf die Werbung für gebrannte Wasser in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen (Art. 42b AlkG). Entsprechende Werbung darf namentlich keinen „Lifestyle“ vermitteln (siehe Abbildung oben). Es gibt Sondervorschriften für (Zur Vertiefung: Onlinebuch-Kapitel Sondervorschriften)
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