Personlichkeitsschutz

Letzte Aktualisierung: Juni 2018
 
Persönlichkeitsschutz
 

Weder die Bundesverfassung noch Art. 28 ZGB definieren den Begriff der Persönlichkeit. Die Persönlichkeit im Sinne dieses Artikels umfasst alle identifizierenden und prägenden Erscheinungs- und Äusserungsformen einer Person. Persönlichkeitsrechte schliessen alle elementaren Rechtsgüter mit ein, welche direkt mit der menschlichen Person zusammenhängen: Leib und Leben, psychische und physische Integrität, Ehre, Ruf, Pietät, vor allem aber auch das Selbstbestimmungsrecht über die Äusserungsformen der Person: das Recht am eigenen Namen, am eigenen Bild, am eigenen Wort, an der eigenen Stimme, an der eigenen Prominenz usw.

 Es gibt keinen numerus clausus von Persönlichkeitsrechten. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheiden den Begriff ausgelegt.

Schutzgüter 

In der Kommunikation dürfen insbesondere folgende Persönlichkeitsgüter nicht widerrechtlich verletzt werden:

  • Ruf und Ehre
  • Privatsphäre
  • Informationelle Selbstbestimmung (konkretisiert im Datenschutzrecht), insbesondere das Recht am eigenen Bild, am eigenen Wort, an der Prominenz usw.
  • Recht auf Wahrheit und Richtigkeit der Daten, Schutz des Persönlichkeits- und Charakterbildes, Recht auf Vergessen (vgl. EuGH C-131/12, "Google"-Entscheid) 
  • Die wirtschaftliche Persönlichkeit und das Recht auf wirtschaftliche Entfaltung (konkretisiert im Lauterkeitsrecht)
  • Rechte der Angehörigen, Pietätsschutz
  • Recht auf Namen (Art. 29 ZGB) und der Firma (Art. 944 ff. OR)
  • ...

Träger 

Träger von Persönlichkeitsrechten können natürliche und juristische Personen und Rechtsgemeinschaften sein. Persönlichkeitsrechte können grundsätzlich lizenziert werden - wie Immaterialgüterrechte (vgl. Kapitel Geistiges Eigentum (Immaterialgüterrecht). Beispiel: Das Fotomodell räumt dem Modehaus das Recht (am eigenen Bild) ein, Plakatwerbung zu machen. Ohne Lizenzierung ist die Verwendung einer Personenabbildung im redaktionellen Teil aus sachlichem und aktuellem Anlass zulässig. Es darf themen-/sachbezogen ungefragt mit Prominenz illustriert werden. Allerdings sind auch Prominte kein Freiwild auf der redaktionellen Wildbahn (vgl. die Entscheide des EGMR in Sachen "von Hannover 1" vom 24.06.2004 und "von Hannover 2" vom 7.02.2012 sowie neuerer Entscheid vom 16.01.2014 "Paparazzibilder Prominentenhochzeit mit versteckter Kamera", EGMR No 13258/09, letzterer verneinte die Persönlichkeitsverletzung trotz Einsatzes eines Teleobjektives.)

Anders in der kommerziellen Kommunikation: Für kommerzielle Zwecke braucht es immer die Einwilligung der betroffenen Person zur Veröffentlichung eines Bildes.

Widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung

Nicht jede Betroffenheit hat schon den Grad einer Verletzung und nicht jede Verletzung ist widerrechtlich. Widerrechtlich ist die Verletzung nur, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch überwiegende private oder öffentliche Interessen oder durch Gesetz gerechtfertigt werden kann (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Verletzte kann sich allenfalls kumulativ auch auf die Bestimmungen des UWG berufen, wenn er in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt wird. Ein eigentlicher Nachweis konkreter (wirtschaftlicher) Nachteile ist für die Widerrechtlichkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich (vgl. BGE 5A.2013/5A.376, "Eurovision Song Contest").

Bei der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes sind die Interessen des Verletzers und diejenigen des Verletzten gegeneinander abzuwägen.

Aus der bisherigen Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze formulieren:

  • Falsche Tatsachenbehauptungen können nicht gerechtfertigt werden und sind widerrechtlich, Belanglosigkeiten vorbehalten.
  • Wertende Kritik ist im Grundsatz zulässig, es sei denn, es handle sich um Schmähkritik. Solange ein Kommentar die Person nicht in einem falschen Licht erscheinen lässt und ihr Bild in der Öffentlichkeit nicht spürbar verfälscht, ist er nicht rufschädigend (BGE 127 III 481: Ludwig A. Minelli wurde hier aufgrund seiner beruflichen Laufbahn bildlich als „Wilderer“ tituliert).
  • Kritik ist erlaubt, wenn sie sachlich vorgetragen wird und sich auf das Notwendige beschränkt.

 Satireprivileg? Erschöpft sich eine Äusserung oder Darstellung in einer blossen Schmähkritik, fällt sie nicht unter den Begriff der Satire (Satire verneint in BGE 5A.2013/5A.376, "Eurovision Song Contest"; bejaht in BGE 5A.553/2012, "Vasella" und in 6B_163/2012 ("Minelli II"). In allen Fällen berief sich das Bundesgericht auf das Empfinden des sog. "Durchschnittslesers", was im Grunde genommen mit dem Empfinden des Richters gleichzusetzen ist.

Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes im Datenschutzgesetz

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 3 BV) erlaubt dem Einzelnen, eigene Daten und Informationen selbstbestimmt offenzulegen und festzulegen, wer diese kontextkonform und/ oder vereinbarungsgemäss weiterverwenden darf. Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert den durch Art. 28 ZGB summarisch gedeckten Schutz des Einzelnen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten.

Datenschutz, Art. 4 DSG Grundsätze

1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.

2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.

5 Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.

 Zur Vertiefung: Kapitel Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (Vertiefung)


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