Letzte Aktualisierung: Juni 2018

Auf dieser Seite:

  • Kollateralschaden bei Angehörigen
  • Medienopfer kategorisiert
  • Angehörige mit eigenen Persönlichkeitsrechten

Kollateralschaden bei Angehörigen

Der Medienpranger ist oft nicht nur für Direktbetroffene, sondern vor allem für die (indirekt) Mitbetroffenen – die Angehörigen – ein Pranger. Wenn ein verhafteter Familienvater von der Polizei in Unterhosen vor laufender Kamera vorgeführt wird, wenn ein angeklagter Käser mit Bild und vollem Namen in der Zeitung erscheint – die Fallbeispiele liessen sich beliebig verlängern – dann leiden häufig auch Ehegattinnen und/oder Kinder darunter: Kinder werden auf dem Schulhausplatz gehänselt, Angehörige verkriechen sich, ziehen sich aus dem sozialen Leben zurück, sie ernten Misstrauen und spüren Distanz. Der Kollateralschaden wird von den Akteuren oft negiert. Tatsächlich zählen aber die nächsten Angehörigen ganz besonders zu den Medienopfern (vergl. EGMR vom 19.06.2012 Nr. 1593/06 und Nr. 27306/07 i.S. Kurier und Krone Verlag, publ. in medialex 3/12/147 betreffend Blosstellung eines (Scheidungs-) Kindes).

Lesetipp: Stellungnahme 1/2010 des Presserates. Gegenstand war die Blick-Ausgabe vom 02.09.09, in welcher unter dem Titel «Drama um Star-Autor Suter: Sohn erstickt! Toni (3) verschluckte sich beim Essen» ein Foto des Kindes, das seine Eltern ihm auf das Grab gestellt hatten, auf der Titelseite abgebildet wurde. Der Presserat hat die Beschwerde gutgeheissen und führt aus: "Wohl ist der erfolgreiche Autor eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Doch wie viel ein Künstler von seinem Privat- und Familienleben mit seinem Publikum teilen will, bleibt seine eigene Entscheidung. Martin Suter hat seine Familie stets als geschützten Teil seiner Privatsphäre angesehen und nur wenig darüber mitgeteilt. Das haben Medien zu respektieren. Die Publikation einer Todesanzeige verleiht ihnen keine Lizenz zur publizistischen Plünderung einer Grabstätte. [...] Der Schmuck auf einem Grab eines öffentlichen Friedhofs gehört zur Privatsphäre der Angehörigen."

Medienopfer kategorisiert

Der Psychiater Mario Gmür hat in seinem Buch „Das Medienopfersyndrom“ (München, Basel 2007) die Medienopfer kategorisiert:

  • Paparazziopfer (Opfer eins medialen Stalkings)
  • Outingopfer (Opfer von Indiskretionen aus der Privatsphäre)
  • Lügen- und Falschdarstellungsopfer (Opfer von unzutreffenden Attributierungen)
  • Tribunalisierungsopfer (Moral-Tribunal in social media, Leserbriefspalten usw. – Paralleljustiz)
  • Verhöhnungsopfer (Opfer von Beschimpfung – siehe Kugl – Entscheid)
  • Instrumentalisierungsopfer (Opfer für mediale Inszenierung missbraucht)
  • Stigmatisierungsopfer (Opfer wird an einem Merkmal wahrgenommen)
  • Ignorierungsopfer (Verweigerung von medialer Kommunikation)
  • Desorientierungsopfer (Irreführung durch Desinformation)
  • Oberflächlichkeitsopfer

Nicht selten sind auch die Angehörigen Opfer, welche die von Gmür aufgezeigten Störungen aufweisen: Anpassungs- und Belastungsstörungen, Zeichen der Erregung, Zeichen der Lähmung, depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Gefühl von Ohnmacht, Rückzug aus der sozialen Sphäre. Gmür skizziert eine „Medienethik aus der Sicht der Medienopfer“. Es gelte übergeordnet für alle das individualethische Gebot: Tue anderen nicht an, was du selbst nicht möchtest, dass man es dir (Anm. oder deinen Angehörigen) antut. Journalisten müssten sich, meint Gmür, an die ärztlichen Maximen halten: 1. Keinen unnötigen Schaden zufügen; 2. Immer richtig dosieren; 3. Nebenwirkungen auf ein Minimum beschränken.

Angehörige mit eigenen Persönlichkeitsrechten

Die Rücksichtnahme auf die Persönlichkeitssphäre von Angehörigen – deren Gefühle, deren soziales Umfeld – ist nicht nur ein Gebot des Anstandes und der guten Sitte, sondern ein medienethisches, ja auch medienrechtliches Gebot. Angehörige haben ein eigenständiges, aus Art. 28 ZGB abgeleitetes, rechtlich durchsetzbares „Recht auf Schutz der affektiven Persönlichkeit“. Diesem Anspruch hat auch der Presserat in mehreren Entscheiden (u.a. auch im Zusammenhang mit identifizierender Berichterstattung, Stellungnahme Nr.26/2002) und in den Richtlinien Rechnung getragen. Sowohl die Richtlinie 7.4 zur Unschuldsvermutung als auch die Richtlinie 7.2 zur Namensnennung gebieten die Rücksichtnahme auf die Angehörigen: „Besondere Zurückhaltung ist angezeigt bei der Berichterstattung im Zusammenhang mit Kindern (sei es als Opfer, mögliche TäterInnen oder als ZeugInnen) bei Gewaltverbrechen“ (Stellungnahme Nr. 26/2002).

 Lesetipp: Bruno Glaus, Der Schutz der Angehörigen in der Medienberichterstattung (publiziert in: Medialex 2/07)

Mario Gmür zeichnet im letzten Kapitel seines Buches „Das Medienopfersyndrom“ eine Medienethik aus der Medienopfer-Perspektive auf. Mit dem Individualethischen Ansatz würden Medienschaffende manches Leid vermeiden: „Tue anderen nicht an, was Du selber nicht möchtest, dass man es dir antut“. Gmür meint, Journalisten würden gut daran tun, sich an den Regeln der ärztlichen Kunst zu orientieren: 1. Keinen unnötigen Schaden zufügen, 2. Immer richtig dosieren, und 3. Nebenwirkungen auf ein Minimum beschränken. Wo es um private Belange gehe, müsse das Gastgeberprinzip gelten:

„Dieses gesteht dem Interviewpartner das Recht zu, den Umfang der Offenlegung seiner privaten Verhältnisse selber zu bestimmen. Gewöhnlich ist es der Gastgeber, der bestimmt, in welchen Räumlichkeiten seine Gäste sich aufhalten dürfen, wie lange und wie oft, welche Schränke und Schubladen von ihnen geöffnet werden dürfen. So kann auch der Journalist keinen Ergänzungs- und Vollständigkeitsanspruch im privaten Bereich seiner Informationspartner geltend machen. Diese Einseitigkeit schliesst auch das Recht der Auskunftsperson ein, von sich die positive, harmonische, idyllische Bilderbuch- und Schokoladenseite ins Licht zu stellen und die unvorteilhafte Kehrseite zu verbergen. Dieser Einseitigkeitsanspruch widerspricht zwar krass der Maxime von Objektivität und Vollständigkeit. Er beruht aber auf Gegenseitigkeit, denn weder Bürger noch Medien haben Anspruch auf Veröffentlichung privater Belange. Beide können dies gegenseitig von einander wünschen, aber nicht fordern. Die Erfüllung dieses Wunsches unterliegt der Freiwilligkeit und Willkür auf beiden Seiten. Das Recht auf ein positives Bild in der Öffentlichkeit entspricht der in unserer Kultur vorherrschenden Dominanz von Wohlwollen gegenüber Missgunst in den sozialen Beziehungen. Sie zeigt sich beispielsweise darin, dass wir unabhängig von der Natur der persönlichen Beziehung in der Regel allen Mitmenschen „einen guten Tag“ wünschen, ohne dies als Heuchelei zu werten.“


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