Letzte Aktualisierung: Juni 2018 Anonymität hat insbesondere in den neuen Medien einen ambivalenten Stellenwert. Einerseits bietet sie den kleinen Leuten Schutz im Kampf ums Überleben und für mehr Demokratie, andererseits verführt die Anonymität zu hemmungslosem Bashing und Schmähkritik (siehe Kapitel Eigenheiten 'neue Medien'). Die Folge ist dann eine Emotionalisierung im Wording, Personifizierung der Probleme, Stigmatisierung von Personen oder auch Personen-'Bashing' (vgl. Kapitel Bashing und 'Outing') statt institutioneller Kritik. |
Wie bereits im Kapitel Medienrechtliche Freiheiten ausgeführt erwähnt Art. 17 BV zur Medienfreiheit explizit, dass Vorzensur verboten und anderseits das Redaktionsgeheimnis gewährleistet sei. Der Quellenschutz, konkretisiert in Art. 28a StGB/ Strafgesetzbuch, ist Teil der Medienfreiheit. Dieser Schutz ist auch im Zusammenhang mit einem Blog-Kommentar auf der Internetseite des Schweizer Fernsehens gewährleistet worden (vgl. BGE 136 IV 145). Dieser medienfreundliche Entscheid führt allerdings dazu, dass der Betroffene nicht dem Blogger Aug in Aug auf gleicher Höhe, sondern als David dem Goliath SF (oder einem anderen Medienhaus mit grosser "Kriegskasse") gegenübersteht. Die Rechtsdurchsetzung ist durch dieses Machtgefälle vielfach in Frage gestellt. In seiner Stellungnahme Nr. 52/2011: Anonyme Online-Kommentare Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 23.11.2011 stellt der Presserat fest: "1. Medienunternehmen sind für sämtliche Inhalte verantwortlich, die sie auf ihren Online-Portalen veröffentlichen. Demgegenüber beschränkt sich die Verantwortung der Online-Redaktionen auf den redaktionellen Teil, die sich darauf beziehenden Kommentare und auf Diskussionsbeiträge in redaktionell moderierten Foren. Diesen Empfehlungen entsprechend verzichten einzelne Verlage auch auf ihren interaktiven Leserseiten auf Anonymität und Pseudonyme und überwachen regelmässig aufgeschaltete Texte und Bilder proaktiv. |