Letzte Aktualisierung: Juni 2018

Gegenstand des Schweizerischen Lauterkeitsrechts ist in sachlicher Hinsicht der Schutz des lauteren und unverfälschten wirtschaftlichen Wettbewerbs und in subjektiver Hinsicht der Schutz aller Wettbewerbsteilnehmer, auch der Konsumenten und der Allgemeinheit.

Art. 1 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

Art. 2 UWG: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

Die Generalklausel in Art. 2 UWG wird in einer Reihe von Spezialtatbeständen (Art. 3 ff. UWG) konkretisiert. Es werden wichtige wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen, Geschäftsgebaren, Geschäftspraktiken sowie Werbe- und Verkaufsmethoden erfasst. Das Lauterkeitsrecht ist auch (aber nicht nur!) eine Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes (wirtschaftliche Persönlichkeit). Art. 3 UWG umschreibt einen ganzen Katalog von weiteren unlauteren Handlungsweisen:

h id="Wettbewerbsschutz(Lauterkeitsrecht)-InhaltlichunlautereÄusserungenoderVerhaltensweisen""Inhaltlich unlautere Äusserungen oder Verhaltensweisen

Unlauter handelt insbesondere, wer:

Art. 3 lit. a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;

b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;

d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;

e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

 Beispiel: Das Handelsgericht Zürich erachtete die Aussage "make taste, not waste" im Zusammenhang mit Kaffeekapsel-/presssystemen als weder irreführend, noch unnötig herabsetzend. Die Aussage "clearly the best way to brew coffee" verstehe der Konsument als offensichtliche Übertreibung und sei deshalb nicht unlauter (vgl. HG ZH vom 14.06.2012 in sic! 2013/10, S. 621 ff.).

Lockangebote, aggressive Verkaufsmethoden

Unlauter handelt weiter, wer:

Art. 3 lit. f. ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;

 g. den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;

 h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;

 i. die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;

Leasing/Konsumkredit

Unlauter handelt zudem, wer:

Art. 3 lit. k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

 l. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

 m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;

 n. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;

Spam, Telefonverzeichnissen etc.

Unlauter handelt ausserdem, wer:

Art. 3 lit. o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;

 p. mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:

 1.die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,

 2.die Laufzeit des Vertrags,

 3.den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und

 4.die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;

 q. für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;

Schneeball-, Lawinen- und Pyramidensysteme

Unlauter handelt auch, wer:

Art. 3 lit. r. jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);

e-commerce/Impressumspflicht

Unlauter handelt im Bereich e-commerce, wer:

Art. 3 lit. s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

 1.klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,

 2.auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,

 3.angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,

 4.die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

 Hinweis zur Impressumspflicht ausserhalb e-commerce: hier gilt für Werbeprodukte ohne redaktionellen Gehalt keine generelle Impressumspflicht (zur Auskunfts- und Impressumspflicht im redaktionellen Teil vgl. Art. 322 StGB). Werbeprodukte ohne redaktionellen Gehalt sind u.a.: „Fahrkarten, Fahrpläne, Eisenbahn- und Strassenbahnabonnements, Landkarten, Autokarten, Frachtbriefe, Wechsel-, Rechnungs- und Quittungsformulare, Preiskataloge, Ankündigungen von Ausstellungen, Auktionen u. dgl., Angaben betreffend Übernahme eines Geschäfts, Jahresberichte einer Handelsgesellschaft, eines Vereins oder einer Stiftung, Hotelprospekte, Theater- und Konzertprogramme, Speisezettel, Weinkarten, Familienereignisse betreffende Anzeigen, Visitenkarten, kommerzielle Prospekte, Druckbilder wie Serigraphien, Kunstdrucke, Ansichtskarten usw.“ (Aufzählung aus: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, S. 1031 mit Verweisen). 

 Zur Vertiefung: Onlinebuch-Kapitel Vertiefung Vertragsrecht: a href"https://wifimaku.com/display/MedienrechtSchweiz/Vertragsrecht#Vertragsrecht-E-CommerceAllgemeineGeschäftsbedingungen""""E-Commerce: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Marketing mittels Telefonie

Unlauter handelt sodann, wer:

Art. 3 lit. t. im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;

u. den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Verwertung fremder Leistung

Unlauter handelt gemäss Art. 5 UWG insbesondere, wer:
a. ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
b. ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
c. das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.

h id="Wettbewerbsschutz(Lauterkeitsrecht)-Lauterkeitsgrundsätze""Lauterkeitsgrundsätze

Teilweise sind diese im UWG geregelten Schranken auch in den Lauterkeitsgrundsätzen der Branchenorganisationen umschrieben, vgl. www.faire-werbung.ch:

InhaltsverzeichnisLauterkeitsgrundsaetze

Lauterkeitsgrundsätze Download über: www.faire-werbung.ch


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