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Letzte Aktualisierung: Juni 2018 Durch die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist diese Teil des geschriebenen Verfassungsrechts geworden (Art. 190 BV). Die Schweiz hat sich der EMRK seit 1974 unterstellt. Medienschaffende und Kreative berufen sich auf die Normen der EMRK und der Bundesverfassung, wenn es darum geht, ihre Freiräume zu legitimieren. Kommunikations- und werberechtliche Konflikte spielen sich immer in Spannungsfeldern ab: Auf der einen Seite Medienschaffende, Kommunikationsfachleute, Werbeschaffende und Projektierende, welche sich auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die Kunstfreiheit (Art. 21 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen können. Auf der anderen Seite können sich Betroffene oder Mitbetroffene auf die persönliche Freiheit des Einzelnen (Art. 10 BV), die Privatsphäre (Art. 13 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berufen. Den institutionellen Medien wird die Rolle der „Wachhunde der Demokratie“ attestiert, aber auch diese Freiheit ist nicht schrankenlos (vgl. EGMR-Urteil „Stoll c. Schweiz“ (no. 69698/01); EGMR-Urteil „Dammann c. Schweiz“ (no 77551/01). |
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Art. 16 BV, Meinungs- und Informationsfreiheit
Die Meinungsfreiheit räumt jeder Person, auch "nicht-Medienschaffenden", das Recht ein, sich frei und ungehindert zu äussern. Auch Kommunikationsfachleute, Werbeschaffende und Projektierende können sich auf dieses Grundrecht berufen. Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV räumt jeder Person das Recht ein, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (vgl. auch BGE 130 I 369 E. 2 S. 374). Art. 17 BV, Medienfreiheit
Beispiele:
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Art. 21 BV, Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Negatives Beispiel: Urteil gegen den Architekten Heinz Julen BGE 5C.26/2003 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (…)
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
Beispiel einer erfolglosen Klage wegen Daten in der POLIS-Datenbank: BGE 1P_71/2006 vom 23.04.2007. Art. 26 Eigentumsgarantie
Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
Beispiel: Die Post ist verpflichtet die „VgT-Nachrichten“ zu befördern (BGE 129 III 35). Siehe weiter die Entscheide EGMR Gsell c. Schweiz vom 08.10.2009 betreffend Zugangsverweigerung nach Davos während WEF sowie BGE 126 II 300). Die Interessengüterabwägung bei Grundrechtskollisionen erfolgt durch die Gerichte unter Würdigung des konkreten Einzelfalles, wie die vorgängigen Beispiele zeigen (weitere Entscheide in Kapitel Literatur, Quellen, Links zum Werberecht - ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Die Würdigung des Einzelfalles kommt auch in der EMRK-Praxis zum Ausdruck: So stand beispielsweise die Offenlegung der Drogensucht eines Topmodels, das sich selber in der Öffentlichkeit mehrfach als "sauber" präsentiert hatte, im öffentlichen Interesse und wurde daher grundsätzlich als zulässig qualifiziert (EGMR No. 13590/88; mehr dazu in Kapitel Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (Vertiefung). Und auch der Europäische Gerichtshof (das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union, EuGH) würdigt den Einzelfall: Beim Schutz öffentlicher Güter – wie beispielsweise im Gesundheitswesen – lässt er aber recht massive Eingriffe ins freiheitliche Schaffen zu. Als Paradebeispiel darf hier die "Damgaard"-Entscheidung angeführt werden (C‑421/07). Auch Urteile aus den deutschsprachigen Nachbarländern können für unsere Rechtsordnung wegweisend sein. |