Letzte Aktualisierung: Juni 2018 In diesem Kapitel
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Haftung ist die "Verantwortung für den Schaden eines anderen" (Duden). Es wird unterschieden zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung. Wer seiner vertraglichen Pflicht nicht oder schlecht/ungenügend nachkommt, muss seinem Vertragspartner bei Verschulden den entstandenen Schaden ersetzen. Art. 97 Abs. 1 OR: "Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle." Bei der ausservertraglichen Haftung besteht keine vertragliche Beziehung. Die Haftpflicht entsteht namentlich durch eine unerlaubte Handlung, wie z.B. eine Körperverletzung oder eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung oder eine Verletzung von Immaterialgüterrechten. Art. 49 OR: "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen." Der Verletzte kann seine Haftungsansprüche gerichtlich durchsetzen und entsprechende zivilrechtliche oder strafrechtliche Schritte einleiten, oder auch aussergerichtliche Beschwerden bei den zuständigen Brancheninstanzen erheben. |